Ausleihen von Büchern und Software

Die öffentliche Bibliothek B an der Universität U möchte ihr Angebot erweitern: Neben Druckwerken will sie in Zukunft auch Computerprogramme verleihen. Professor P sorgt sich um den Absatz seines Lehrbuches, zu dem eine CD-ROM mit Lernsoftware gehört.

Frage 1: Kann P der Universität U den Verleih seines Lehrbuches verbieten?

Frage 2: Steht P zumindest ein Vergütungsanspruch zu?

Frage 3: Kann P selbst den Vergütungsanspruch geltend machen?

Frage 4: Was muss P tun, um eine Vergütung zu erhalten?

Frage 5: Kann P der Universität U den Verleih der CD-ROM mit der Lernsoftware verbieten?

Frage 6: Wieso sehen Bibliotheken in der Praxis dennoch von dem Verleih bestimmter Software ab?

Frage 7: Wie ist die Rechtslage, wenn die Universität U für die Überlassung des Buches und der CD-ROM ein mehr als kostendeckendes Entgelt erhebt?

 

Lösung

zu Frage 1: Kann P der Universität U den Verleih seines Lehrbuches verbieten?

Nein! Professor P kann der Universität U den Verleih seines Lehrbuches nicht verbieten. Sie muss auch keine Nutzungsrechte einholen, weil das Verbreitungsrecht kraft Gesetzes "erschöpft" ist.

Das Lehrbuch ist urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Zu den Rechten des Urhebers gehört unter anderem das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG): Das ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Wie auch das Vermieten (siehe § 17 Abs. 3 S. 1 UrhG), so stellt auch das Verleihen (siehe § 27 Abs. 2 S. 2 UrhG) einen Unterfall der Verbreitung dar.

Dass die Universität U dennoch nicht in das Verbreitungsrecht der Urheber eingreift, ist eine Folge des sog. "Erschöpfungsgrundsatzes". Er hat in § 17 Abs. 2 UrhG seine gesetzliche Regelung erfahren und stellt eine Schranke des Urheberrechts dar, obwohl er sich nicht in dem gleichnamigen Abschnitt des Gesetzes befindet (§§ 44a ff. UrhG). Die Vorschrift lautet: "Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.". (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht II. und IV.)

Zur Verbreitung von Büchern sind in der Regel die Verlage berechtigt, weil ihnen die Urheber durch den Verlagsvertrag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bücher einräumen (siehe auch § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht). Mit dem Verkauf der Bücher in der Bundesrepublik Deutschland bringen sie sie im Wege der Veräußerung im Gebiet der Europäischen Union in den Verkehr.


zu Frage 2: Steht P zumindest ein Vergütungsanspruch zu?

P ist nicht ohne Rechte; anstelle eines Verbotsrechts steht ihm ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu (§ 27 Abs. 2 S. 1 UrhG): "Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden."

Eine solche der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung stellt die öffentliche Bibliothek der Universität U dar. Die von ihr angebotene Dienstleistung stellt ein Verleihen i. S. v. § 27 Abs. 2 S. 2 UrhG dar: "Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung."

Da die Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch dient der Kompensation für den Verlust potentieller Vergütungsvorgänge. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht IV.)


Anmerkung: Die Regelung hat ihren Ursprung in der sog. Vermiet- und Verleihrichtlinie [Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. EG Nr. L 346 vom 27.11.1992, S. 61 – 66)]. EG-Richtlinien bedürfen einer Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung ist der bundesdeutsche Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) nachgekommen (zur Anwendung der Neuregelung auf vor dem 30.06.1995 geschaffene Werke siehe § 137e UrhG). Dabei hat er seinen Umsetzungsspielraum genutzt und von der durch Art. 5 der Vermiet- und Verleihrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, es bei einem gesetzlichen Vergütungsanspruch für das öffentliche Verleihen zu belassen. Mit dieser Entscheidung wollte der Gesetzgeber die kultur-, bildungs- und erziehungspolitische Aufgabenstellung der öffentlichen Bibliotheken unterstützen.


zu Frage 3: Kann P selbst den Vergütungsanspruch geltend machen?

Nein! Den Vergütungsanspruch kann nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen (§ 27 Abs. 3 UrhG). (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht IV.)

Einer der wichtigsten Fälle dieses Vergütungsanspruchs ist der Anspruch auf die sog. "Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken" (BÖ), den die "Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT)" geltend macht.

Mit der ZBT haben die VG Wort, die GEMA und die VG Bild-Kunst im Jahr 1980 eine gemeinsame Einrichtung gegründet, um das Verfahren zu vereinfachen. Der Gesellschaftsvertrag ist in der von Hillig herausgegebenen Textsammlung zum Urheberrecht abgedruckt (Hillig (Hrsg.), Urheber- und Verlagsrecht, 7. Aufl. 1998, S. 213f.). Es handelt sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (so § 1 des Vertrags). Ihr Zweck besteht darin, für ihre Gesellschafter die ihnen aus § 27 Abs. 1 und 2 UrhG zustehenden Vergütungsansprüche geltend zu machen, soweit sich diese gegen Bibliotheken der öffentlichen Hand, kirchliche Büchereien und Werksbüchereien richten (so § 3 des Vertrags).

Die ZBT wird gemäß § 5 dieses Vertrags durch den Vorstand der VG Wort vertreten, auf deren Website sich weiterführende Informationen beispielsweise zur aktuellen Höhe und Verteilung der Tantieme befinden. Mit Bund und Ländern bestehen Gesamtverträge für die von der öffentlichen Hand getragenen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Alle zwei Jahre finden Verhandlungen mit den Kultusministerien über eine Erhöhung des Pauschbetrages statt. Als Orientierungspunkte gelten dabei vor allem die Ausleihzahlen und der Lebenshaltungsindex.


zu Frage 4: Was muss P tun, um eine Vergütung zu erhalten?

P muss der VG Wort fristgerecht die Publikation des Lehrbuchs melden. Für den Bereich der wissenschaftlichen und Spezialbibliotheken ist in der VG Wort die Abteilung Wissenschaft zuständig. Insbesondere bei Online-Publikationen erfolgt die Ausschüttung der Vergütung allein aufgrund der Titelmeldung. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages ist nicht erforderlich. Jede meldefähige Veröffentlichung wird mit einem einmaligen Pauschalbetrag vergütet. Das Lehrbuch ist eine solche meldefähige Publikation (siehe im Einzelnen hierzu die Informationen der VG Wort).

Jedes Buch muss auf einem gesonderten Meldeformular gemeldet werden. Für die Meldung sind die Originalformulare der VG Wort, Abteilung Wissenschaft, zu verwenden. Diese können kostenlos angefordert werden. Im Internet steht ein Bestellformular zur Verfügung. Daneben existiert auch ein elektronisches Meldeprogramm, welches bspw. für Autoren mit besonders zahlreichen Publikationen im Jahr praktisch ist. Titelmeldungen und Ausschüttungen erfolgen in einem Jahresturnus. Die Meldefrist läuft jeweils am 31.Januar (Posteingang) des dem Erscheinungsjahr folgenden Jahres ab (siehe im Einzelnen hierzu die Informationen der VG Wort).

Die Ausschüttung erfolgt jeweils Ende Juni. Die Ausschüttungsbeiträge werden für jedes Erscheinungsjahr festgelegt in Abhängigkeit von der Höhe der Einnahmen für dieses Jahr und der Anzahl der eingegangenen Meldungen. Bei Büchern richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang eines Buches (siehe im Einzelnen hierzu die Informationen der VG Wort und den Verteilungsplan der Abteilung Wissenschaft).

zu Frage 5: Kann P der Universität U den Verleih der CD-ROM mit der Lernsoftware verbieten?

Nein! Professor P kann der Universität auch den Verleih der CD-ROM nicht verbieten.

Die Lernsoftware ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG). Zu den Rechten des Urhebers gehört unter anderem das Verbreitungsrecht, welches für Computerprogramme nicht in § 17 Abs. 1 UrhG, sondern in § 69c Nr. 3 S. 1 UrhG geregelt ist. Ein Unterfall des Verbreitungsrechts ist das Verleihrecht, auch wenn es im Unterschied zum Vermietrecht in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt ist. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht II. und IV.)

Auch hier liegt wegen des sog. Erschöpfungsgrundsatzes wie in Frage 1 kein Eingriff in das Verbreitungsrecht von P vor, wobei diese Schranke für Computerprogramme nicht in § 17 Abs. 2 UrhG, sondern in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelt ist: "Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.". (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht II.)


Anmerkung: Gleiches gilt für das Recht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG): Es besteht zwar kein Verbotsrecht, aber ein Vergütungsanspruch. Gemäß § 87b Abs. 2 UrhG sind § 17 Abs. 2 UrhG und § 27 Abs. 2 und 3 UrhG nämlich entsprechend anzuwenden (zu europarechtlichen Problemen Decker in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 87b Rn. 4 und 10).- Auf das Recht des Urhebers eines Datenbankwerks (§ 4 Abs. 2 UrhG) sind die Regelungen hingegen direkt anwendbar; Datenbankwerke sind nämlich urheberrechtlich geschützte Werke, so dass dieselben Regelungen wie für Bücher gelten (siehe oben Frage 1).


zu Frage 6: Wieso sehen Bibliotheken in der Praxis dennoch von dem Verleih bestimmter Software ab?

Auch wenn der Urheber den Verleih der Software aus urheberrechtlichen Gründen nicht verbieten kann, so machen die Bibliotheken in der Praxis unter Umständen von dieser Befugnis dennoch keinen Gebrauch. Grund hierfür ist eine 1994 erklärte Selbstverpflichtung der öffentlichen Bibliotheken zur Einschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen.

Wie es zu dieser Erklärung kam, verrät ein Blick in die Gesetzesmaterialien und in die Entstehungsgeschichte der Regelung. In der Computerprogrammrichtlinie war das Verleihen von Computerprogrammen nicht geregelt. Bei der Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie (Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums) verlangten die Verbände der Softwarehersteller und -anbieter ein Verbotsrecht. Begründung: Der Verleih von Computerprogrammen durch öffentliche Bibliotheken sei eine Quelle für das unerlaubte Kopieren von Software. Zumindestens solle der Verleih bestimmter Computerprogramme untersagt werden können.

Die Bibliothek & Information Deutschland (BID) und der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) legten dem Bundesministerium der Justiz daraufhin eine schriftliche Erklärung mit einer Selbstverpflichtung zur Einschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen vor. Sie enthält drei Punkte: erstens eine Liste von Software, welche nur mit Zustimmung der Rechteinhaber ausgeliehen werden soll, zweitens eine Verpflichtung zur Einführung von Maßnahmen zum Kopierschutz und drittens eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Anpassung an die veränderte Marktsituation (im Volltext abgedruckt in der Zeitschrift Bibliotheksdienst 1995, 1833, im Internet abrufbar als remus Web-Dok. 17/2001).

Aus diesem Grund nahm der Gesetzgeber bis auf weiteres von der Einführung eines Verbotsrechts Abstand. Ob es bei dieser Rechtslage bleibt, hängt davon ab - so bereits ausdrücklich BT-Drucksache 13/115, S. 10 -, "ob die Selbstbeschränkungserklärung der Bibliotheksverbände von den Unterhaltsträgern übernommen und in der Verleihpraxis allgemein durchgesetzt wird und sich in der Sache bewährt."


Anmerkung: Weitere Hinweise sind in der Bundestags-Drucksache 13/115 vom 21.12.1994 zu finden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes), S. 9 f. (abrufbar in der Datenbank des Bundestages -> Dokumente -> Drucksachen). Auch der US-amerikanische Gesetzgeber hat im "Computer Software Rental Amendment Act" von 1990 den urheberrechtlich Berechtigten ein Verbotsrecht hinsichtlich der Ausleihe von Computerprogrammen durch öffentliche Bibliotheken versagt.


zu Frage 7: Wie ist die Rechtslage, wenn die Universität U für die Überlassung des Buches und der CD-ROM ein mehr als kostendeckendes Entgelt erhebt?

In diesem Fall kann P der Universität U die Überlassung verbieten. Es handelt sich nämlich um eine Vermietung. Das Vermietrecht ist ebenso wie das Verleihrecht ein Unterfall des Verbreitungsrechts (§§ 17, 69c Nr. 3 UrhG). Im Unterschied zum Verleihrecht ist das Vermietrecht nicht als Vergütungsanspruch ausgestaltet; es bleibt bei dem Verbotsrecht des Urhebers (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2).

Die Vermietung ist eine zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung (so § 17 Abs. 3 S. 1 UrhG). Die Gebrauchsüberlassung dient Erwerbszwecken, wenn sie mit der Absicht verbunden ist, Gewinne zu erzielen. Das ist der Fall, wenn der Bibliotheksträger das Entgelt für die Überlassung so kalkuliert, dass die erwarteten Einnahmen die erwarteten Kosten für Erwerb und Verwaltung übersteigen. Werden wie hier Gebühren erhoben, die mehr als kostendeckend sind, handelt es sich bei der Gebrauchsüberlassung um eine Vermietung. In einem solchen Fall ist die Gebrauchsüberlassung nur mit der Zustimmung des Berechtigten zulässig.

[Bearbeiter: Dr. Markus Junker, Diana Schäfer (14.03.2008)]

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