Bilder und Namen auf der Webseite
Szenario I - Rechtsfragen rund um die Website der Hochschule
Fall: "Namen und Fotos des Lehrstuhl-Teams"
Professor P möchte ein Portraitfoto von sich sowie Fotos von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Website des Lehrstuhls veröffentlichen, um das Lehrstuhl-Team den Studierenden vorzustellen. Das Portraitfoto des P hat Fotograf F in seinem Fotoatelier unter Einsatz von Filtern und Licht aufgenommen. Der Mitarbeiter M möchte lediglich ein Passfoto für die Website zur Verfügung stellen, welches er in einem Passbildautomaten gemacht hat.
Frage 1: Ist das Portraitfoto des P urheberrechtlich geschützt?
Frage 2: Ist das Passbildfoto des M urheberrechtlich geschützt?
Frage 3: Darf P ein Portraitfoto von sich auf seiner Website verwenden, wenn er es von dem Fotografen F hat anfertigen lassen?
Frage 4: Ist zur Veröffentlichung von Namen und Fotos der Mitglieder des Lehrstuhl-Teams auf der Website deren Zustimmung erforderlich?
Frage 5: Ist auch die Zustimmung des Personalrats erforderlich?
Lösung
Um die Fotos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Website zu veröffentlichen, ist die Zustimmung des Fotografen, die Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Personalrats erforderlich.
zu Frage 1: Ist das Portraitfoto des P urheberrechtlich geschützt?
Das Portraitfoto von P ist urheberrechtlich als Lichtbildwerk geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), denn es handelt sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Fotografen F (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit liegt hier in dem Einsatz des Lichtes und der Filter. Sie unterscheidet das Lichtbildwerk von dem Lichtbild, welches nicht das Ergebnis einer schöpferischen, sondern lediglich einer handwerklichen Tätigkeit darstellt (siehe Frage 2).
Anmerkung: Woraus kann sich bei Lichtbildwerken die schöpferische Eigentümlichkeit ergeben? - Beispiele: Wahl des Motivs und Bildausschnitts; ungewöhnliche Perspektive; Herausarbeitung von Licht und Schatten; Kontrastgebung; Verwendung von Filtern und besonderen Linsen; Wahl eines besonderen Moments bei Bewegungsvorgängen; Retusche oder Fotomontage, durch die eine besondere Bestimmung eingefangen werden soll (nach Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 2 Rn. 139).
zu Frage 2: Ist das Passbildfoto des M urheberrechtlich geschützt?
Das Passbildfoto von M ist urheberrechtlich nicht als Lichtbildwerk, sondern als Lichtbild geschützt. Für ein Lichtbildwerk fehlt es an der persönlichen geistigen Schöpfung: Die originalgetreue Wiedergabe einer Person stellt eine handwerkliche Leistung dar; sie ist jedoch nicht Ausdruck der Individualität einer schöpferisch tätigen Person. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Fotograf (M) für seine Leistung ohne Schutz wäre. Er ist Inhaber eines sog. Leistungsschutzrechts, welches bereits durch den Einsatz fotografischer Technik entsteht (siehe Grundwissen Urheberrecht VIII).
Um den Unterschied zum Urheberrecht begrifflich klarzustellen, heißt der Gegenstand dieses Rechts nicht Lichtbildwerk, sondern Lichtbild. Während der Inhaber des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk Urheber ist, bezeichnet das Gesetz denjenigen, der das Recht an einem Lichtbild hat, als Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG). Lichtbildner ist derjenige, der die Herstellung des Lichtbilds veranlaßt. Bei automatischen Lichtbildaufnahmen steht das Recht daher demjenigen zu, der den Automaten bei der konkreten Aufnahme bedient. Das ist beim Paßbildautomaten in der Regel derjenige, der sich abbilden läßt (ebenso Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 72 Rn. 6, und zur Rechtslage in Österreich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.02.1991 - 4 Ob 3/91 = Medien und Recht 1991, 238).
Worin besteht der praktische Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild? - Lichtbilder werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt (§ 72 Abs. 1 UrhG). Das Recht an dem Lichtbild erlischt jedoch im Unterschied zu dem Urheberrecht an dem Lichtbildwerk bereits wesentlich früher. Für urheberrechtlich geschützte Werke gilt eine allgemeine Schutzfrist bis siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Die Schutzfrist für Lichtbilder ist demgegenüber wesentlich kürzer: Gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 UrhG endet sie "fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist".
zu Frage 3: Darf P ein Portraitfoto von sich auf seiner Website verwenden, wenn er es von dem Fotografen F hat anfertigen lassen?
Professor P sollte den Fotografen F darauf ansprechen, daß er das Portraitfoto für seine Website im Internet verwenden möchte, und mit ihm die Angelegenheit vertraglich regeln. Das ist der sicherste Weg, um einem etwaigen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen.
1. Das Foto ist ein Lichtbildwerk, Inhaber des Urheberrechts an diesem Lichtbildwerk ist F (siehe oben Frage 1). Indem P das Foto einscannt, greift er in das Recht auf Vervielfältigung ein (§ 16 UrhG). Soweit er es dabei nicht verändert, liegt darin allerdings keine Bearbeitung (§ 23 UrhG). Indem er das Foto auf den WWW-Server lädt, vervielfältigt er es nochmals (§ 16 UrhG). Indem er es auf dem WWW-Server öffentlich zur Verfügung stellt, greift er schließlich in das Recht auf öffentliche Wiedergabe ein (§ 15 Abs. 2 UrhG).
2. Die Rechte des Urhebers gelten allerdings nicht unbegrenzt.
a) In dem Abschnitt "Schranken des Urheberrechts" (§§ 44a ff. UrhG) (siehe Grundwissen Urheberrecht V <- Link) hat der Gesetzgeber mit § 60 UrhG eine besondere Regelung für Bildnisse geschaffen. Diese ist aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Anmerkung: Dabei handelt es sich nämlich nach der herrschenden Meinung trotz des Standorts in diesem Abschnitt nicht um eine Schranke, sondern lediglich um eine Auslegungsregel. Nach der Auffassung von Vogel enthält die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte nach "eine speziell auf die Nutzung bestellter Bildnisse zugeschnittene urhebervertragsrechtliche Auslegungsregel" (Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 60 Rn. 4; so auch die weitere Kommentarliteratur: Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 60 Rn. 13; Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 60 Rn. 6; jeweils mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.04.1994 - 6 U 244/93, abgedruckt in ZUM 1994, 737 und AfP 1996, 208). Im Folgenden soll der herrschenden Meinung gefolgt werden. Es bestehen jedoch Zweifel, ob deren Rechtsauffassung zutreffend ist. Dagegen spricht nicht nur der Standort im Gesetz im Abschnitt "Schranken des Urheberrechts" (systematisches Argument), sondern auch der Wortlaut: Es fehlt an für Auslegungsregeln typischen Formulierungen wie "im Zweifel" oder "soweit nichts anderes vereinbart ist", wie beispielsweise die Vorgängervorschrift zu § 60 UrhG, nämlich § 18 Abs. 2 KUG. In den Materialien zum Urheberrechtsgesetz von 1965 findet sich kein Hinweis darauf, daß man an der alten Rechtslage nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) festhalten wollte. Auch die Entstehungsgeschichte stützt die These der herrschenden Meinung somit nicht (Schulze, Materialien I, 2. Aufl. 1997, S. 503f. zum UrhG-Entwurf vom 23.03.1962).
b) Auch andere Schranken greifen nicht ein. Es ist zwar zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) oder zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG). Sollte P das Foto zu diesen Zwecken kopiert haben, so dürfte er es nicht zur öffentlichen Wiedergabe benutzen (§ 53 Abs. 6 UrhG).
Die öffentliche Wiedergabe ist nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht etwa deswegen zulässig, weil die Website von P kostenfrei zugänglich ist und die Wiedergabe damit keinem Erwerbszweck dient; eine Website ist nämlich keine Veranstaltung im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG (siehe Grundwissen Urheberrecht V).
3. Damit kommt es auf die Vereinbarung zwischen Professor P und dem Fotografen F an.
a) Am besten wäre es, wenn die beiden sich ausdrücklich auf eine Regelung einigen. Damit bestünde für beide Seiten Rechtssicherheit. Eine solche ausdrückliche Regelung kann bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des F vorhanden sein. AGB werden übrigens nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn F bei Vertragsabschluß P ausdrücklich auf die AGB hinweist, P die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen, und P mit ihrer Geltung einverstanden ist. Wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, kann der Hinweis auch durch deutlich sichtbaren Aushang in dem Fotoatelier erfolgen (lies hierzu § 305 Abs. 2 BGB).
Ein Beispiel hierfür sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Photographenhandwerks") (abgedruckt im Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 S. 10.436). Unter II. 5. ist die folgende Klausel zu finden: "Der Besteller eines Bildnisses i.S.v. § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen."
b) Sofern P und F keine Regelung getroffen haben, ist der Vertrag zwischen den beiden auszulegen. Dabei greift die Auslegungsregel des § 60 UrhG ein, sofern sie nicht durch AGB abbedungen worden ist.
aa) Zunächst zum Vervielfältigungsrecht: Nach der Auslegungsregel dürfen die durch § 60 UrhG Berechtigten das Bildnis bspw. Durch ein Lichtbild, durch Abmalen oder Abzeichnen vervielfältigen (so § 60 Abs. 1 S. 1 UrhG). Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Link: § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, z. B. ein gemaltes Portrait) – hier nicht der Fall –, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig (so § 60 Abs. 1 S. 2 UrhG). Die Digitalisierung beim Scannen des Portraitfotos stellt eine Vervielfältigung i. S. v § 16 UrhG dar, welche zulässig ist. Ebenso ist auch die Vervielfältigung beim Hochladen auf den WWW-Server zulässig.
bb) Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe: Nach der Auslegungsregel dürfen die Vervielfältigungsstücke unentgeltlich verbreitet werden (so § 60 Abs. 1 S. 1 UrhG). Zwar ist das Foto auf dem Server kostenfrei und damit unentgeltlich zugänglich. Es wird jedoch nicht verbreitet, wenn es im Internet veröffentlicht ist. Der Begriff des Verbreitens in § 60 UrhG entspricht dem Begriff des Verbreitens in § 17 UrhG. Verbreiten setzt die Übergabe eines körperlichen Werkexemplars voraus. Im Internet werden die Daten jedoch in unkörperlicher Form wiedergegeben. Daher liegt eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG vor (siehe "Grundwissen Urheberrecht IV“ <).
Die Rechtsprechung hat die Frage, ob die Vorschrift des § 60 UrhG auf die öffentliche Wiedergabe entsprechend anzuwenden ist, verneint (OLG Köln Urt. v. 19.12.2003 – 6 U 91/03 = GRUR 2004, 499). Auch in der Literatur haben sich Dreier und Vogel gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgesprochen (Dreier in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 172; Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 60 Rn. 12). Der sicherste Weg in der Praxis ist daher eine vertragliche Vereinbarung. Im Folgenden wird die Auffassung vertreten, dass die Auslegungsregel für diese urheberrechtliche Befugnis nicht entsprechend anwendbar ist.
Anmerkung: Der Gesetzgeber konnte 1965 bei Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes nicht vorhersehen, dass die Verwertung von Fotos im Internet im Wege der öffentlichen Wiedergabe um die Jahrtausendwende eine ähnliche Rolle spielen würde wie die Verbreitung eines Fotos. Daher mag eine planwidrige Lücke im Gesetz vorliegen, wie sie für eine Analogie erforderlich ist. Es fehlt jedoch an der vergleichbaren Interessenlage. Für eine Differenzierung zwischen Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe besteht ein sachlicher Grund: Im Falle der Verbreitung ist die Intensität der Nutzung nämlich wesentlich geringer als im Falle der öffentlichen Wiedergabe. Das gilt insbesondere für das digitale Medium Internet wegen der Möglichkeit, Dateien weltweit ohne Qualitätsverluste zur Verfügung zu stellen. Zwar tritt das Interesse des Urhebers, an den Erträgen seines Werkes angemessen beteiligt zu werden, hier zurück, da die Vorschrift nur auf die unentgeltliche Verbreitung Anwendung findet. Die Entscheidung über die Verwertung seines Werkes soll ihm jedoch vorbehalten werden.
Der Diskussionsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 07. Juli 1998 (Bundesministerium der Justiz) ging ebenfalls von dieser Rechtslage aus. Danach sollte der Kreis der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen in § 60 UrhG um die Übertragung, d.h. die Verwertung im Rahmen digitaler Online-Medien, erweitert werden. In der Begründung hieß es hierzu: "Damit wird dem berechtigten Interesse der von dieser Schrankenregelung begünstigten Personen, namentlich des Abgebildeten, Rechnung getragen, ein Bildnis der eigenen Person etwa im Rahmen einer Homepage im Internet erlaubnisfrei zu nutzen." - Die Vorschrift sollte den folgenden Wortlaut erhalten: "§ 60. Bildnisse. (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgende Verbreitung und Übertragung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger, oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen, oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern."
Wie man der aktuellen Fassung des § 60 UrhG entnehmen kann, wurde dieses Vorhaben jedoch nicht umgesetzt.
4. Der Fotograf hat damit das Recht, sofern § 60 UrhG durch die AGBs des Photographenhandwerks abbedungen wird (s. o.), über die Vervielfältigung und Verbreitung des Fotos zu entscheiden. Da F Urheber des Portraitfotos ist und § 60 UrhG für die öffentliche Wiedergabe im Internet keine Anwendung findet, kann er erst recht über diese Art der Nutzung entscheiden. Er kann außerdem verlangen, dass bei der Verwendung im Internet sein Name genannt wird. Dieses Recht ergibt sich aus § 13 UrhG: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Anmerkung: Weitere Informationen zum Fotorecht sind beispielsweise auf der Website von Rechtsanwalt Seiler unter der URL http://www.fotorecht.de/ auf der Website von Rechtsanwalt Dr. Maaßen unter der URL http://www.lawmas.de und auf der Website der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, der Urheberrechtsorganisation der deutschen Künstler, Fotografen und Filmurheber, unter der URL http://www.bildkunst.de zu finden. - Im Zusammenhang mit digitalen Rechten von Fotografen im Bildungsbereich ist ferner auf § 1 o) des VG Bild-Kunst-Wahrnehmungsvertrages für die Berufsgruppen I und II hinzuweisen: Danach überträgt der Berechtigte "die Ansprüche aus der nach der ersten Veröffentlichung erfolgten Nutzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern in digitaler Form, soweit die Nutzung durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Vorführung (§ 19 UrhG), Sendung (§ 20 UrhG) oder durch öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) für wissenschaftliche Zwecke oder für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie andere, nicht kommerzielle Bildungszwecke erfolgt und sichergestellt ist, dass mit der Nutzung nicht zugleich Werbezwecke verfolgt, die Bilder bei jeder Nutzung mit der Urheberbezeichnung und gegebenenfalls einer Urheberkennung versehen und die Bilder durch die Nutzung weder entstellt noch in sonstiger Weise beeinträchtigt werden."
zu Frage 4: Ist zur Veröffentlichung von Namen und Fotos der Mitglieder des Lehrstuhl-Teams auf der Website deren Zustimmung erforderlich?
Die Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf den Fotos abgebildet sind, ist sowohl unter bildnisschutz- als auch gegebenenfalls unter datenschutzrechtlichen Aspekten erforderlich. Sowohl bei dem Bildnisschutz als auch bei dem Datenschutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) handelt es sich um besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Wer diese Rechte missachtet, indem er Bildnisse oder Daten unerlaubt im Internet veröffentlicht, macht sich strafbar und muß mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
1. Unter bildnisschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich das Zustimmungserfordernis aus § 22 S. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09. Januar 1907 (abgekürzt: KUG): "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Zwar ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung erforderlich. Das Gesetz regelt in den §§ 23 und 24 KUG) Ausnahmen von diesem Grundsatz, welche bei der Präsentation des Lehrstuhl-Teams allerdings nicht eingreifen.
Werden die Fotos im Internet veröffentlicht, so werden sie im Sinne des § 22 S. 1 KUG "zur Schau gestellt". Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhält (so § 22 S. 2 KUG). Eine solche Entlohnung stellt aber nicht bereits die Zahlung des Gehalts an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar, denn das Gehalt bekommen sie nicht dafür, dass sie sich fotografieren lassen. Allerdings liegt in der Regel eine Einwilligung darin, dass der betroffene Mitarbeiter ein Foto für die Website zur Verfügung stellt.
Anmerkung: Anlass für die Einführung des persönlichkeitsrechtlichen Bildnisschutzes war die Tat einiger Journalisten, die heimlich in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck eingedrungen waren und seinen Leichnam fotografiert hatten. Da am Begehungsort Friedrichsruhe noch der Sachsenspiegel galt, musste das Reichsgericht seine Entscheidung auf Hausfriedensbruch stützen (RGZ 45, 170).
2. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich das Zustimmungserfordernis aus dem Datenschutzrecht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist danach nur zulässig, wenn sie durch das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat (so beispielsweise § 4 Abs. 1 S. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes).
a) Name und Foto sind sog. "personenbezogene Daten", soweit es sich jeweils um - so die gesetzliche Definition - eine "Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" handelt (siehe § 3 Abs. 1 SDSG). Bei dem Aussehen einer Person handelt es sich um eine "Einzelangabe zu persönlichen Verhältnissen". Ist der Name der Person genannt, so ist die Person bestimmt. Ausreichend ist aber die Bestimmbarkeit der abgebildeten Person, d.h. die Ermittlung der Identität mit Hilfe von Zusatzinformationen auch ohne die Nennung des Namens. Eine Identifizierung ist jedenfalls dann möglich, wenn das Gesicht der Person auf dem Foto zu sehen ist.
b) Darin, das das Foto in Verbindung mit dem Namen auf der Website der Hochschule zum Abruf bereitgehalten wird, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Unter Datenverarbeitung versteht man gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 SDSG das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten.
aa) Zunächst werden die Daten erhoben. Erheben ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SDSG das "Beschaffen von Daten über den Betroffenen".
bb) Dann werden die Daten auf dem Server gespeichert. Speichern ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SDSG das "Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung".
cc) Schließlich werden die Daten zum Abruf bereitgehalten. Wenn ein Abruf der WWW-Seite mit den personenbezogenen Daten erfolgt, werden die Daten an den Abrufenden übermittelt. Übermitteln ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SDSG das "Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft".
c) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Hochschulen auf Websites im Internet zulässig ist, gibt es Stellungnahmen verschiedener Datenschutzbeauftragter, aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wie bereits oben erwähnt, ist entweder die Erlaubnis durch eine Rechtsvorschrift oder die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
aa) Erlaubnis durch eine Rechtsvorschrift
Anmerkung: Bei der Frage, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung gestattet, gilt der Grundsatz, dass spezielle Vorschriften gegenüber allgemeinen Vorschriften vorrangig sind. Zunächst ist zu prüfen, ob spezielle Vorschriften existieren. Spezielle Vorschriften enthält beispielsweise das Telemediengesetz (§§ 14, 15 TMG). Innerhalb des SDSG gibt es in §§ 30 ff. SDSG) besondere Datenschutzvorschriften, beispielsweise für die Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§ 30 SDSG) und für die Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen (§ 31 SDSG). Soweit keine speziellen Vorschriften eingreifen, kann auf die allgemeinen Vorschriften in §§ 12 ff. SDSDG zurückgegriffen werden. Dabei ist gegebenenfalls zwischen verschiedenen Verarbeitungshandlungen und -arten zu differenzieren. Die Erhebung ist beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 12 SDSG und die Speicherung unter den Voraussetzungen des § 13 SDSG zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist danach zu differenzieren, ob die Übermittlung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Bereichs stattfindet und wohin die Daten übermittelt werden (§§ 14 ff. SDSG).
Zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Internet und in internen Kommunikationsnetzen hat der Landesdatenschutzbeauftragte in seinem 17. Tätigkeitsbericht (1997/98) auf den Seiten 105 f. ausgeführt.
"Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist § 31 SDSG maßgebend. Die Veröffentlichung von Personaldaten stellt eine Datenübermittlung an private Dritte dar, die nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat, der Empfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft macht oder der Dienstverkehr es erfordert. Für den Dienstverkehr wird oft ausreichen, die jeweils anzusprechende Organisationseinheit in ihrer Funktion zu bezeichnen und ihre Kommunikationsadresse (Telefon, Fax) anzugeben. Auf die Angabe personenbezogener Mitarbeiterdaten wird weitgehend verzichtet werden können.
Eine namentliche Bezeichnung von Mitarbeitern kann bei Veröffentlichungen von Organisationsplänen oder ähnlichen Verzeichnissen in Papierform je nach Aufgabenstellung der öffentlichen Stelle für den Dienstverkehr als erforderlich angesehen werden, wenn diese Mitarbeiter im Rahmen ihrer Zuständigkeit häufig in Kontakt mit Bürgern oder Firmen stehen. Somit sollte sich die Veröffentlichung von personenbezogenen Angaben in Printmedien auf besondere Funktionsträger und solche Mitarbeiter beschränken, die Bürgern und Firmen als "Ansprechpartner" zur Verfügung stehen. Außerhalb der örtlichen Zuständigkeit erscheint eine unmittelbare Kontaktaufnahme allenfalls mit einem kleinen Kreis von Repräsentanten geboten; die Veröffentlichung von Daten anderer Mitarbeiter in überregionalen Publikationen sollte nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen.
Erst recht gilt dies für die Einstellung von Mitarbeiterdaten in das Internet oder sonstige öffentlich zugänglichen Netze, die aufgrund der leichten Verknüpfungsmöglichkeiten und Manipulierbarkeit mit zusätzlichen Risiken für das informationelle Selbstbestimmungsrecht verbunden sind. In Internet-Angebote aufgenommene Namen und Begriffe können mit Suchprogrammen aufgefunden und - losgelöst von dem Zweck der einzelnen Veröffentlichung - miteinander verknüpft werden. Ein Mitarbeiter einer Behörde, der an seinem Heimatort politisch im Gemeinderat tätig und eventuell noch Vorstandsmitglied eines Vereins ist, sollte sich darüber im Klaren sein, daß diese Informationen, wenn sie im Internet eingestellt sind, zusammengefaßt abrufbar sind, obwohl er vielleicht nicht wünscht, daß seine dienstliche, ehrenamtliche und politische Tätigkeit "in einen Topf geworfen wird".
Die Abwägung zwischen Betroffenenrechten und dem dienstlichen Erfordernis führt dazu, die Nutzung gerade dieses Mediums grundsätzlich nur mit Einwilligung als zulässig anzusehen. Im Hochschulbereich, in dem Vorlesungs- und Institutionenverzeichnisse sich auch an Interessenten aus anderen Ländern richten, ist das dienstliche Erfordernis anders zu beurteilen als bei sonstigen öffentlichen Stellen. Soll eine Einwilligungserklärung eingeholt werden, sind die Mitarbeiter vorher über die mit der Aufnahme ihrer Daten in das Internet verbundenen Risiken aufzuklären.
Eine Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in einem verwaltungsinternen Datennetz ist dagegen weniger problematisch. Ein Landkreis hat ein auf seine eigene interne Kommunikation beschränktes Intranet entwickelt, das den Informationsfluß innerhalb der Kreisverwaltung verbessern soll. Soweit personenbezogene Angaben über Mitarbeiter aufgenommen werden, die üblicherweise auch in Organisationsplänen oder Telefonverzeichnissen enthalten sind, besteht hierfür im SDSG eine Rechtsgrundlage. Die Veröffentlichung eines Fotos, des Alters oder von Hobbys der Mitarbeiter halte ich jedoch nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen für zulässig."
Tipp: 21. Tätigkeitsbericht 2005/2006, S. 75 f.) zur Nutzung von ELVIS durch die Bevölkerung
20. Tätigkeitsbericht 2003/2004, S. 86 f. Mitarbeiterdaten im Intranet einer Stadt
Anmerkung: Ähnliche Stellungnahmen sind auch in den Berichten der Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer zu finden [Beispiele: zu Baden-Württemberg siehe http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/1997/tb1.htm#t1_3_2 (unter 3.2, 1. Spiegelstrich); zu Bayern: Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz; 18. Tätigkeitsbericht, 1998, 12.3 "Mitarbeiterdaten im Internet" (URL: http://www.datenschutz-bayern.de/).
In Niedersachsen gibt es einen speziellen Erlass zur "Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet im Hochschulbereich" (RdErl. d. MWK v. 8.6.1998 - 21.3-05419 - VORIS 20600 00 00 06 001.
"Die Hochschulen haben im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ein nachhaltiges Interesse daran, die Vorlesungs- und Institutionenverzeichnisse im Internet zu veröffentlichen. Eine Übermittlung von Bedienstetendaten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist jedoch nur zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert (§ 101 Abs. 5 NBG). Personenbezogene Daten dürfen für einen automatisierten Abruf - z.B. im Internet - nur bereitgehalten werden, soweit diese Daten jeder Person offenstehen oder deren Inhalt veröffentlicht werden darf (§ 12 Abs. 5 NDSG).Eine Veröffentlichung von Daten der Hochschulbediensteten im Internet oder vergleichbaren Medien ist demnach zulässig, wenn der Dienstverkehr eine solche Veröffentlichung erfordert. Hiervon kann ausgegangen werden, sofern es sich um folgende Daten handelt:
Forschungsergebnisse unter Nennung der Autorinnen und Autoren sowie der Forschungseinrichtung (§ 17 Abs. 2 NHG),
Ankündigungen und Berichte von Tagungen mit Namen der Referentinnen und Referenten und Kontaktadressen,
Namen, Kontaktadressen (einschließlich E-Mail-Adresse, Telefonnummern) und Forschungsgebiet der unmittelbar in Forschung und Lehre tätigen Bediensteten,
Sprechzeiten sowie Bezeichnungen und Termine von Lehrveranstaltungen der lehrenden Bediensteten,
Private Kontaktadressen nur, wenn die vorgenannten Bediensteten sonst dienstlich (z.B. über Sekretariat) nicht erreichbar sind.
Weitere Angaben dürfen nur mit schriftlich erklärter Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Die betroffenen Bediensteten sind von der Veröffentlichung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn die Betroffenen wegen überwiegender schutzwürdiger Belange der Veröffentlichung im Internet widersprechen, hat sie zu unterbleiben. Sofern Daten von Nichtbediensteten (Nrn. 1 und 2, z.B. Lehrbeauftragte, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren) veröffentlicht werden sollen, ist dies besonders zu vereinbaren. Für die Verarbeitung von Studentendaten gilt nicht das besondere Datenschutzrecht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vielmehr sind die allgemeinen Datenschutzregelungen des NDSG zu beachten. Nur für Studierende, die bereits wichtige Beiträge zur Forschung liefern (z.B. Diplomandinnen und Diplomanden, Promovendinnen und Promovenden), ist entsprechend den Regelungen für die Bediensteten zu verfahren. Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Studentendaten ohne Einwilligung unzulässig. Dies gilt z.B. für Teilnehmer- und Ergebnislisten von Klausuren. Diese Regelung ist mit dem MI und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt."
bb) Einwilligung durch den Betroffenen
Soweit keine gesetzliche Erlaubnis vorhanden ist, ist die Einwilligung durch den Betroffenen erforderlich. Eine wirksame Einwilligung liegt jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen vor:
(1) Die Einwilligung bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 SDSG der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. - Die Erklärung sollte aus Beweisgründen sorgfältig aufbewahrt werden. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erklärung auch mittels E-Mail möglich ist, sollte mit dem jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten geklärt werden.
(2) Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist der Betroffene gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 SDSG auf die Einwilligungserklärung schriftlich besonders hinzuweisen.
(3) Der Betroffene ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 SDSG in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung an Dritte über diese aufzuklären; er ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. - Hier ist zu beachten, daß mit der Internet-Nutzung besondere Gefahren für die Vertraulichkeit und Integrität von Daten verbunden sind.
Anmerkung: Ein Beispiel für eine "Zustimmungserklärung zur Darstellung personenbezogener Daten in einem Internet-Angebot" ist in der remus-Web-Bibliothek zu finden (remus Web-Dok. 9/2001, auch als pdf-Datei verfügbar).
zu Frage 5: Ist auch die Zustimmung des Personalrats erforderlich?
Werden personenbezogene Daten wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem WWW-Server einer Hochschule zur Verfügung gestellt, so besteht gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Anmerkung: Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 01.09.2006 hatte der Bund für das Personalvertretungsrecht der Länder lediglich eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung [Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG ("die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen")]. Von dieser Kompetenz hat er bei der Schaffung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Gebrauch gemacht. In einem ersten Teil regelt das Gesetz das Recht der Personalvertretungen im Bundesdienst (§§ 1 ff. BPersVG), in einem zweiten Teil das Recht der Personalvertretungen in den Ländern (§§ 94 ff. BPersVG). Innerhalb des zweiten Teils wird wiederum unterschieden zwischen den Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung (§§ 94 – 106 BPersVG) und den unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften (§§ 107 – 109 BPersVG). Dienststellen, die wissenschaftlichen Zwecken dienen, sind in § 95 Abs. 1 S. 1 a. E. BPersVG ausdrücklich erwähnt. Innerhalb des vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Rahmens können die Länder unterschiedliche Landespersonalvertretungsgesetze schaffen.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung (früher in Art. 75 GG geregelt) abgeschafft und ihre Materien entweder der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zugeordnet oder sie sind von den Ländern zu regeln. Das Personalvertretungsrecht fällt jetzt also in Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Das bestehende BPersVG verliert aber wegen Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG nicht seine Gültigkeit, sondern besteht als Bundesrecht fort. Es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG)
1. Wie das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen zur Rechtslage nach dem dortigen Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) festgestellt hat, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Recht ergibt sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.01.2000 - 1 A 128/98.PVL = JurPC Web-Dok. 231/2000).
Auf die Frage, ob die betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich mit der Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten im Internet einverstanden erklärt haben oder nicht, kommt es nicht an. Hierzu führt das Gericht aus: "Bei dem Mitbestimmungsverfahren handelt es sich um einen Willensbildungsprozeß innerhalb der Verwaltung, der nur die Dienststelle und den Personalrat betrifft. Grundsätzlich besteht das Mitbestimmungsrecht daher auch dann, wenn sich der betroffene Beschäftigte mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden erklärt" (JurPC Web-Dok. 231/2000, Abs. 66).
Anmerkung: Zum 17.10.2007 ist diese Mitbestimmungsbefugnis des Personalrates weggefallen.
2. Auch nach dem Saarländischen Personalvertretungsrecht besteht ein solches Mitbestimmungsrecht nicht. § 84 Nr. 1 SPersVG sieht ein solches Recht zwar vor im Falle der "Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen". Das SPersVG enthält aber besondere Bestimmungen für Hochschulen und Forschungsstätten (§§ 97, 98 SPersVG). Gemäß § 98 Abs. 1 SPersVG findet § 84 keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen. Hierunter fällt insbesondere die Hochschule.
[Bearbeiter: Junker, Diana Schäfer (13.03.2008)]
