Die Anbieterkennzeichnung
Fall: „Die Anbieterkennzeichnung“
Professor P hat eine eigene Website für seinen Lehrstuhl vorbereitet (zu den einzelnen Rubriken siehe den Fall „Die Website des Lehrstuhls“) und möchte die Anbieterkennzeichnung erstellen. Dabei stellt er sich die folgenden Fragen:
Frage 1: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung?
Frage 2: Welche Teile der Website sind Teledienste, welche Mediendienste?
Frage 3: Wer ist Diensteanbieter, die Universität oder Professor P?
Frage 4: Welche Angaben muss die Anbieterkennzeichnung enthalten?
Frage 5: Wie muss die Anbieterkennzeichnung gestaltet werden?
Frage 6: Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung?
Lösung
zu Frage 1: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung?
Für eine Website ist zwar kein Impressum im Sinne der Landespressegesetze bzw. Landesmediengesetze (z.B. § 8 Abs. 1 SMG) erforderlich, da es sich bei digitalen Dokumenten im Internet nicht um Druckwerke handelt. Erforderlich ist allerdings für Websites im Internet eine sogenannte Anbieterkennzeichnung. Die Pflicht, bestimmte Informationen über den Anbieter anzugeben (Informationspflicht), ist der presserechtlichen Impressumspflicht nachgebildet. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist es, Transparenz im virtuellen Raum des Internets herzustellen. Durch die Anbieterkennzeichnung erfährt der Nutzer, wer der Betreiber der Website ist. Sie dient dem Verbraucherschutz und soll dem Nutzer die Möglichkeit eröffnen, Ansprüche gegenüber dem Diensteanbieter zu verfolgen.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich für Internetseiten aus § 5 Abs. 1 TMG, welches am 01.03.2007 in Kraft trat (Näheres siehe Fall: „Die Website des Lehrstuhls“ zu Frage 2 b) aa) Link an diese Stelle)
Danach muss der Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten: Name und Anschrift, unter der er niedergelassen ist, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, soweit vorhanden die Registereintragung und die entsprechende Registernummer. Aus der Voraussetzung „…geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien …“ folgt, dass ein Website-Impressum für private Homepages nicht mehr erforderlich ist.
Anlass für die Neuregelung der Anbieterkennzeichnung – damals noch im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag – war die Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, kurz: E-Commerce-Richtlinie (ECRL) (ABl. EG Nr. L 178 v. 17.07.2000, 1). Folglich wird, auch wenn sowohl das Teledienstegesetz als auch der Mediendienste-Staatsvertrag in ihrer ursprünglichen Fassung nicht mehr existieren, sondern nunmehr im TMG zusammengefasst sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu beachten sein. Durch die Richtlinie wurde eine einheitliche Regelung für die gesamte Europäische Union erreicht.
Gegebenenfalls bestehen noch weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften, § 5 Abs. 2 TMG.
Von Bedeutung für den Bildungsbereich ist insbesondere das Fernunterrichtsschutzgesetz. Informationspflichten ergeben sich aus § 16 FernUSG: Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben (§ 16 Abs. 1 S. 1 FernUSG). Zu beachten ist, dass die Regelungen des Fernabsatzgesetzes infolge der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 in §§ 312b ff. BGB zu finden sind. Eine Verpflichtung für gewerbliche Anbieter kann sich des Weiteren aus § 15a der Gewerbeordnung (GewO) ergeben.
Von Bedeutung ist schließlich aus datenschutzrechtlicher Sicht § 4 Abs. 3 Nr. 1 BDSG: Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten.
zu Frage 2: Welche Teile einer Website sind Teledienste, welche Mediendienste?
Die frühere, mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist aufgrund des neuen TMG obsolet geworden. Die in diesem Zusammenhang wichtige Frage nach dem „Ob“ und dem „Wie“ der Anbieterkennzeichnung ist jetzt einheitlich in § 5 TMG geregelt (vgl. oben Frage 1).
zu Frage 3: Wer ist Diensteanbieter, die Universität oder Professor P?
a) Diensteanbieter eines Telemediendienstes ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“.
Natürliche Personen sind beispielsweise Professor P und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den juristischen Personen gehören beispielsweise die Bundesländer als Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts. Ebenfalls Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind die staatlichen Universitäten (zur Universität des Saarlandes siehe § 1 UG Saar. Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören beispielsweise Forschungsinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG)).
Nach § 2 S. 2 TMG steht einer juristischen Person eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das ist beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG der Fall. Eine Kommanditgesellschaft ist nämlich keine juristische Person, sondern eine Personenhandelsgesellschaft (zur rechtlichen Selbstständigkeit siehe § 124 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Andere Beispiele sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG).
b) Die Informationspflicht trifft nur denjenigen, der eigene Dienste bereithält (Content Provider). Der Anbieter, der fremde Inhalte bereithält (Host Provider) oder zu solchen Inhalten den Zugang vermittelt (Access Provider), braucht nicht genannt zu werden. Soweit die Universität nur den Zugang zum Internet herstellt oder lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt, ohne dass ihr die Inhalte zuzurechnen wären, darf sie nicht als Anbieter angegeben werden. Im Einzelfall ist zu klären, ob es sich um Inhalte handelt, die der Universität selbst zuzurechnen sind.
aa) Das ist nicht der Fall, wenn die Universität ausdrücklich lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt, wie dies beispielsweise bei einem Server für Homepages der Studierenden der Fall ist.
bb) Umgekehrt sind Inhalte der Universität zuzurechnen, sofern sie dies ausdrücklich deklariert. Die Universität des Saarlandes hat beispielsweise entsprechende Regelungen getroffen, um offizielle Seiten, welche der Universitätsleitung zuzurechnen sind, zu kennzeichnen.
cc) Ist keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, so kommt es darauf an, wie sich das Internetangebot dem Betrachter darstellt. Stellt die Universität dem Inhaber eines Lehrstuhls beispielsweise lediglich Speicherplatz zur Verfügung, um sich selbstständig im Internet zu präsentieren und Informationen für die Studierenden vorzuhalten, so handelt es sich um eigene Inhalte des Inhabers des Lehrstuhls.
zu Frage 4: Welche Angaben muss die Anbieterkennzeichnung enthalten?
Die für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Angaben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien sind § 5 Abs. 1 TMG zu entnehmen.
Dagegen bedürfen nicht geschäftsmäßige Telemedien keiner Anbieterkennzeichnung, da sie nicht § 5 Abs. 1 TMG unterfallen. Entscheidend für die im Einzelfall anzugebenden Angaben ist die Reichweite des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“.
Geschäftsmäßig sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/7385 S. 21 und BT-Drs. 16/3078 alle Angebote, in denen Inhalte nachhaltig mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gestellt werden, denen eine gewisse Wirtschaftstätigkeit zugrunde liegt. § 5 Abs. 1 TMG lehnt sich insofern an § 3 Nr. 10 TKG an: Danach ist das „geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsleistungen das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Zurückgegriffen werden kann auch auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes, welches nur die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von einer Erlaubnis abhängig macht.
Dass der Anbieter eines Telemediendienstes nicht gewerblich weil ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, reicht für die Verneinung geschäftsmäßigen Handelns also nicht aus. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist nicht auf den E-Commerce begrenzt. Umgekehrt ist ein nachhaltiges und auf Gewinnerzielung gerichtetes, d.h. gewerbliches Handeln begriffsnotwendig geschäftsmäßig.
Ein typischer geschäftsmäßiger Telemediendienst ist das Telebanking.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 TMG gilt das TMG auch für öffentliche Stellen (öffentliche Bibliotheken oder Museen) als Anbieter von Telemedien. Legt man diese Kriterien und Beispiele zu Grunde, so sind Websites von Bildungseinrichtungen oder Privatpersonen jedenfalls dann geschäftsmäßige Angebote, wenn sie regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden.
Nicht geschäftsmäßig mangels Nachhaltigkeit ist hingegen das einmalige und kurzfristige Anbieten von Inhalten. Die Gesetzesbegründung nennt private Gelegenheitsgeschäfte als Beispiel. Das ist etwa der Fall, wenn von Privatpersonen bei Internetauktionen oder auf virtuellen „schwarzen Brettern“ Sachen zum Verkauf angeboten werden. Auch bei probehalber abrufbaren Testseiten oder Webseiten mit dem bloßen Hinweis auf die Registrierung des Domain-Namens, unter der sie zu finden sind, fehlt es an der Nachhaltigkeit.
Hinweis: Da die Definition des Begriffs der Nachhaltigkeit sehr weit ist, sollte - außer in eindeutigen Fällen - stets eine Anbieterkennzeichnung in das Web-Angebot aufgenommen werden. Zudem vermeidet man dadurch Abgrenzungsschwierigkeiten zu Mediendiensten, bei denen eine Anbieterkennzeichnung auch bei nicht geschäftsmäßigen Angeboten erforderlich ist.
a) Diensteanbieter müssen „den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten“, angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und b ECRL.
Unzureichend sind beispielsweise die Nennung des Anbieters ohne Anschrift oder die Nennung eines Firmennamens ohne Benennung eines Vertretungsberechtigten einschließlich seiner Anschrift. Name und Anschrift müssen in einer ladungsfähigen Art und Weise dargestellt werden. Bei der Angabe der Anschrift genügt nicht die Angabe eines Postfaches; es muss vielmehr die Anschrift der Niederlassung angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter geschäftlich tätig ist.
Zu den Einzelheiten der Namensbezeichnung natürlicher und juristischer Personen sind die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches maßgeblich. Ist der Diensteanbieter eine juristische Person (z.B. ein Bundesland, eine Universität oder eine GmbH) oder eine Personenhandelsgesellschaft (z.B. eine Kommanditgesellschaft), so sind anstelle des Namens, die Firma (einschließlich der Rechtsform) und als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben.
Bei juristischen Personen ist zusätzlich der Vertretungsberechtigte anzugeben. Einer juristischen Person steht nach § 2 S. 2 TMG eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Vertretungsberechtigt ist derjenige, der Vertretungsmacht im Sinne von § 164 BGB hat. Die interne Geschäftsführungsbefugnis ist unerheblich. Wird ein Vertreter ohne Vertretungsmacht genannt, so reicht dies für die Angabepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht aus. Bestellt sich ein Mitarbeiter eigenständig zum Vertreter, so kommen außerdem arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben oder gemäß § 167 BGB durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) erteilt werden.
Beispiele für gesetzliche Vertretungsmacht:
Kraft Gesetzes vertretungsberechtigt ist bei Universitäten in der Regel der Universitätspräsident bzw. die Universitätspräsidentin (siehe § 16 Abs. 1 UG Saar ).
Zur gesetzlichen Vertretung von Schulen siehe den Fall „Das Impressum für die Website der Schule“.
Bei einer GmbH & Co. KG ist nicht der Kommanditist (§ 170 HGB), sondern nur der persönlich haftende Gesellschafter (§§ 125, 128,161 HGB) gesetzlicher Vertreter. Das ist die GmbH, deren gesetzlicher Vertreter wiederum der Geschäftsführer ist (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
Nach der Auffassung des OLG München (Urt. v. 26.07.2001 - 29 U 3265/01 = JurPC Web-Dok. 43/2002 Abs. 18) muss nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden. Mit Blick auf den Zweck des § 5 TMG (ehm. § 6 TDG), (auch) ein gerichtliches Vorgehen gegen den Anbieter zu ermöglichen, spricht für eine solche Pflicht die Formulierung in § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO, dass in einem Schriftsatz die „Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung“ angegeben werden sollen. Nach Auffassung des OLG München fand jedoch die Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter im Wortlaut des § 6 TDG a. F (insofern identisch mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) keine Grundlage: „Wäre eine solche Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter gemeint, so hätte dies im Gesetzestext - wie etwa in § 35a GmbHG für Angaben auf Geschäftsbriefen durch das Gebot, die Geschäftsführer anzugeben - seinen Niederschlag gefunden“.
- Bei juristischen Personen kann der gesetzliche Vertreter anderen ausdrücklich eine Vollmacht erteilen.
- Wenn der Vertretene ausdrücklich keine Vollmacht erteilt, aber die Vertretung durch einen anderen duldet, so kann eine sog. Duldungsvollmacht entstehen, wenn der Geschäftsgegner diese Duldung dahin wertet und nach Treu und Glauben auch dahin werten darf, dass der Handelnde Vollmacht habe.
- Hatte der Vertretene keine Kenntnis von dem Handeln des Vertreters, hätte er dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, so entsteht (nach nicht unbestrittener Ansicht) eine sog. Anscheinsvollmacht, wenn der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben, insbesondere ohne Verschulden, annehmen durfte, dass dem Geschäftsherrn das Verhalten seines Vertreters bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Vertretungsmacht für § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG als nicht ausreichend angesehen wird.
Existieren mehrere (Allein-)Vertretungsberechtigte, so wird außerdem in der Literatur gefordert, dass alle angegeben werden müssen; ein Recht zur Auswahl unter verschiedenen Vertretern bestünde danach nicht. Diese Auffassung ist jedoch nicht vereinbar mit der oben genannten Entscheidung des OLG München zu § 6 TDG a.F. (Urt. v. 26.07.2001 - 29 U 3265/01 = JurPC Web-Dok. 43/2002), wonach nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden muss, sondern auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter eingesetzt werden kann.
b) Ferner sind „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ erforderlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG). Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c ECRL. Solche Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, beziehen sich zumindest auf die Angabe der Telefonnummer und die Angabe einer E-Mail-Adresse.
c) Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e ECRL. Mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde für eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Diensteanbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Für Fernunterrichtsangebote sind daher beispielsweise Angaben zu der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich.
d) Es sind „das Handelsregister, das Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer“ anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. d ECRL. Eine Kommanditgesellschaft ist beispielsweise gemäß §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 HGB, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG für eine GmbH.
e) Die Informationspflichten in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG sind beispielsweise für Rechtsanwälte von Bedeutung. Sie spielen aber für den Bildungsbereich keine Rolle.
f) In Fällen, in denen Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG schließlich die Angabe dieser Nummer erforderlich. Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. g ECRL.
zu Frage 5: Wie muss die Anbieterkennzeichnung gestaltet werden?
Die Informationen sind nach § 5 Abs. 1 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Das Gesetz enthält keine Hinweise zu der praktisch bedeutsamen Frage, wie diese Pflicht umzusetzen ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6098 S. 21) beschränkt sich auf die Aussage: „Die Informationen müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.“ Diese Frage stellt sich vor allem bei Websites mit einer Vielzahl einzelner Webseiten. Für die unmittelbare Erreichbarkeit ist eine Anbieterkennzeichnung auf jeder einzelnen Webseite nicht unbedingt erforderlich. Ausreichend ist die Erreichbarkeit durch einen gut erkennbaren Link.
Anhaltspunkte für eine Konkretisierung der Pflichten bietet die „Konvention zur Anbieterkennzeichnung im Elektronischen Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern“ der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. vom 15.12.1999. Hier ein Auszug:
„1. Grundsatz. Die Anbieterkennzeichnung (AKZ) ist in der Gesamtpräsentation so zu platzieren und auszugestalten, dass sie einfach auffindbar und gut lesbar ist.
2. Erreichbarkeit der vollständigen Anbieterkennzeichnung. Für die Darstellung der AKZ auf Webseiten gilt als Minimalanforderung für die Quantität der Darstellung, dass die AKZ zumindest auf einer Seite des Anbieters die vollständigen Angaben enthält. Jedenfalls beim Aufrufen der Homepage und bei Eintritt und Durchführung von Bestellvorgängen muss über eine eindeutige Kurzbezeichnung, den AKZ-Anker, eine direkte Verweisung (link, button) auf die vollständige Anbieterkennzeichnung vorhanden sein (Prinzip: „one click away“). Da im Internet auch Querverweise auf Einzelangebote möglich und üblich sind, also nicht immer ein Einstieg über die Homepage erfolgt, ist es erforderlich, dass von den übrigen Seiten zumindest ein direkter Übergang auf die Homepage möglich ist, von der aus dann die Seite mit der vollständigen Anbieterkennzeichnung erreicht werden kann (Prinzip: „two clicks away“).
3. Eindeutiger Verweis auf die vollständige Anbieterkennzeichnung. Der AKZ-Anker ist so auszugestalten, dass er vom Nutzer schnell und problemfrei gefunden werden kann. Empfohlen wird die Kurzbezeichnung „Wir“ (alternativ: eine der folgenden Kurzbezeichnungen: „Das Unternehmen“...) oder eine als solche eindeutig erkennbare und in der Öffentlichkeit bekannte Anbieterkurzbezeichnung.
4. Gute Wahrnehmbarkeit der Anbieterkennzeichnung.
a) Zu beachten ist, dass Web-Browser ihre eigenen Farbzusammenstellungen festlegen können. Eine gute Lesbarkeit beim Nutzer kann der Anbieter insbesondere dadurch erreichen, dass starke Kontraste sowohl in Farben als auch in Linienführung gewählt werden, um die Sichtbarkeit der AKZ vor dem Hintergrund der Webseite sicherzustellen. Ergänzend kann die Hinterlegung der Anbieterkennzeichnung als pdf- oder txt-Datei hilfreich sein.
b) Auch die gewählte Schriftgröße muss eine gute Erkennbarkeit und Lesbarkeit gewährleisten. Das ist in der Regel in Frage gestellt, wenn eine kleinere Type als die im übrigen Angebot benutzte Standardschriftgröße gewählt wird.
5. Problemfreie Ausdruckbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen von Seiten des Anbieters so ausgestaltet werden, dass sie problemfrei ausdruckbar sind.“
Weitere Anhaltspunkte enthalten die „Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel“ der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht vom 30.09.2000:
„[Zugänglichkeit] Dienste sollen so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten. Online Werbende sollen nicht die Verwendung der Zurück-Schaltfläche des Browsers des Kunden oder andere Dienste einschränken oder auf andere Art und Weise den Besucher darin beschränken, eine Webseite zu verlassen.
[Gestaltung] Die Identifizierungsinformation soll übersichtlich gestaltet, online jederzeit zugänglich sein und (zusätzlich) in druckbarer Version zur Verfügung gestellt werden. Die Identifizierungsinformation soll so gestaltet werden, dass eine andere als die beabsichtigte Darstellung beim Nutzer, z.B. durch Standardeinstellungen des Browsers, möglichst unwahrscheinlich ist.“
Das Impressum muss zumindest von der Homepage (Startseite) unmittelbar erreichbar sein. Es ist allerdings anwenderfreundlicher, wenn es sich auch von den einzelnen Webseiten abrufen lässt. Nicht ausreichend ist es, wenn man sich durch mehrere Webseiten klicken muss (LG Düsseldorf Urt. v. 29.01.2000 - 34 O 188/02 = JurPC Web-Dok. 102/2003) oder den Bildschirm über mehrere Bildschirmseiten scrollen muss (OLG München, Urteil v. 12.02.2004 - 29 U 4564/03 = JurPC Web-Dok. 136/2004, um die Anbieterkennzeichnung zu erreichen. Zwei Mausklicks können noch unmittelbar erreichbar sein (OLG München Urt. vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 = JurPC Web-Dok. 276/2003). Bei sonstigen interaktiven Angeboten wie dem Internet Relay Chat reicht ein Hinweis zu Beginn des Dialogs. Die Bezeichnung als „Impressum“ genügt der leichten Erkennbarkeit. Der Fachterminus „Anbieterkennzeichnung“ braucht nicht unbedingt verwendet zu werden (siehe remus-Impressum). Der verwandte Begriff muss aber eindeutig auf das Impressum schließen lassen. Nicht ausreichend ist z.B. die Verwendung des Begriffs „Backstage“ (LG Hamburg, Beschl. v. 26.08.2002 - 416 O 94/02 = JurPC Web.-Dok. 370/2002, Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80/02 = JurPC Web.-Dok. 79/2003).
Literaturhinweis: Mit der Gestaltung der Anbieterkennzeichnung befasst sich auch der Aufsatz „Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks“ von Stephan Ott.
zu Frage 6: Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung?
a) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung drohen Geldbußen.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 TMG sieht § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Bußgeldvorschrift vor: Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 3 TMG). Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist im Saarland das Ministerium für Wirtschaft. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a OWiG, da die Zuständigkeit im Saarland nicht speziell geregelt wurde.
b) Ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, ist umstritten. Ein solcher Verstoß wird teilweise als ein Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm und damit als sittenwidrig im Sinne von § 3 UWG angesehen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.03.2003 - 3-12 O 151/02 = JurPC Web-Dok. 153/2003, LG Düsseldorf Urt. v. 15.01.2003 - 34 O 188/02 = JurPC Web-Dok. 102/2003, anderer Ansicht: LG Berlin Urt. v. 01.10.2002 - 16 O 531/02 = JurPC Web-Dok. 146/2003, OLG Hamm Urt. v. 03.09.2002 - 4 U 90/02 = JurPC Web-Dok. 204/2003, LG Düsseldorf Urt. v. 19.09.2001 - 12 O 311/01 = JurPC Web-Dok. 175/2003). In Schulen und Hochschulen spielt die Gefahr wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen zu werden, nur eine untergeordnete Rolle, da solche Einrichtungen in der Regel keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornehmen.
c) Die Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern und andere Institutionen sind nach § 3 Abs. 1 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) berechtigt Unterlassungsansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG geltend zu machen (vor Erlass des UKlaG siehe OLG München Urt. v. 26.07.2001 - 29 U 3265/01 = JurPC Web-Dok. 43/2002). Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG auch die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung.
d) Bei Schulen und Hochschulen können Konsequenzen im Innenverhältnis drohen: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stellt nämlich zugleich einen Verstoß gegen die Dienstpflicht zu einem rechtmäßigen dienstlichen Verhalten dar.
[Bearbeiter: Dr. Markus Junker (11.04.2002), Bernd Lorenz, Diana Schäfer (12.03.2008)]
