Die Webseite des Lehrstuhls
Szenario I - Rechtsfragen rund um die Website der Hochschule
Fall: „Die Website des Lehrstuhls“
Professor P möchte auf seiner Homepage zum einen Informationen über den Lehrstuhl (u.a. Fotos von sich und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ein Foto des Gebäudes sowie einen Anfahrts- und Lageplan) und zum anderen Unterrichtsmaterialien zu seinen Veranstaltungen (u.a. ein Vorlesungsvideo, eine Online-Bibliothek mit seinen Veröffentlichungen sowie Vorlesungsskripte, Hausarbeitstexte und Seminararbeiten) anbieten. Ein regelmäßig aktualisiertes „Zitat des Monats“ soll bei den Studierenden Interesse für seine Forschung und Lehre wecken. Um die Navigation auf seiner Website zu erleichtern, verwendet er Grafiken, darunter auch eingescannte Wappen und Flaggen. Beim Aufruf bestimmter Seiten ertönt außerdem eine Hintergrundmusik. Abgerundet wird die Website von einer Linksammlung.
Frage 1: Sind die einzelnen Komponenten urheberrechtlich geschützt?
Frage 2: Was muss P beim Einrichten der Website jenseits des Urheberrechts beachten?
a) Wahl des Domainnamens
b) Zulassungsfreiheit von Telemedien
c) Anbieterkennzeichnung, Haftung und sonstige Hinweise
d) Datenschutz
e) Jugendschutz
Lösung
zu Frage 1: Sind die einzelnen Komponenten urheberrechtlich geschützt?
1. Die einzelnen Komponenten sind zwar urheberrechtlich schutzfähig. Urheberrechtlich geschützt sind aber nach § 2 Abs.2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Wie man prüft, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, wird in Grundwissen II erläutert. In der Praxis am wichtigsten ist die Frage, ob ein ausreichender Grad an sog. „schöpferischer Eigentümlichkeit“ vorhanden ist. Hierzu ist durch einen Vergleich mit bereits bekannten Schöpfungen zu ermitteln, ob die konkrete Schöpfung individuelle Eigenheiten aufweist. Die Anforderungen an diese Individualität sind in der Regel sehr niedrig. Im Zweifel empfiehlt es sich daher in der Praxis, von einem Urheberrechtsschutz auszugehen. Die Entstehung des Urheberrechts hat keine formellen Voraussetzungen. Ein Urheberrechtsvermerk ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich, die Pflicht, den Namen des Urhebers bzw. des Rechteinhabers zu nennen, kann sich aber aus Vertrag ergeben. Der Urheberrechtsvermerk gewinnt rechtliche Bedeutung, wenn um den Beweis der Urheberschaft gestritten wird (§ 10 UrhG).
2. Die Frage nach dem Urheberrechtsschutz stellt sich immer aus zwei Perspektiven. Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt? An welchen fremden Werken muss man Rechte einholen? Bei der Einholung fremder Rechte ist eine schriftliche Dokumentation der Rechtesituation empfehlenswert, um spätere Probleme zu vermeiden. Das gilt sowohl für den Fall, dass die Website im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Hilfskraft erstellt wird, als auch für den Fall, dass man die Erstellung des Internetauftritts durch einen Werkvertrag nach außen gibt. Im Internet sind zahlreiche Vertragsmuster für Web-Design-Verträge zu finden, beispielsweise in der remus-Bibliothek (remus Web-Dok. 15/2001), in der Online-Vertragssammlung von Rechtsanwalt Härting oder auf der Website zum Provider-Vertragsrecht von Rechtsanwalt Klimek.
3. Zum Urheberrechtsschutz der einzelnen Komponenten der Website von Professor P:
a) Die Fotos von P und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke oder nach § 72 Abs. 1 UrhG zumindest leistungsschutzrechtlichen Schutz als Lichtbilder genießen. Das Urheberrecht an dem Foto steht dem Fotografen zu; soweit es sich um ein Lichtbild handelt, heißt der Rechteinhaber Lichtbildner. Neben den Rechten des Fotografen sind die Rechte der abgebildeten Personen und gegebenenfalls des Personalrats zu beachten. Nähere Informationen hierzu enthält der Fall „Namen und Fotos des Lehrstuhl-Teams“.
b) Auch das Foto des Universitätsgebäudes, in dem sich der Lehrstuhl von P befindet, kann entweder als Lichtbildwerk oder als Lichtbild geschützt sein. Zu beachten sind ferner die Rechte des Architekten: Das Gebäude ist nämlich als Werk der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich schutzfähig. Nähere Informationen hierzu enthält der Fall „Fotos von Universitätsgebäuden“.
c) Anfahrts- und Lagepläne sind als Kartenwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG schutzfähig.
d) Das Vorlesungsvideo ist urheberrechtlich als Filmwerk (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 88 ff. UrhG) oder leistungsschutzrechlich als sog. „Laufbilder“ (§ 95 UrhG) schutzfähig (siehe Grundwissen VIII). Auch hier sind die Rechte der gefilmten Personen zu beachten. Der mündliche Vorlesungsvortrag von P ist ferner als Rede schutzfähig, neben Schriftwerken und Computerprogrammen einer der im Gesetz genannten Unterfälle der Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
e) Schriftwerke und damit ebenfalls Sprachwerke sind die wissenschaftlichen Aufsätze, die P auf seiner Website veröffentlichen möchte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Worauf bei der Einrichtung dieser Rubrik zu achten ist, erläutert der Fall „Die Online-Bibliothek“. Schriftwerke sind ferner Vorlesungsskripte, Hausarbeitstexte und Seminararbeiten. Für literarische Werke genügt bereits ein geringes Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl oder Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Höhere Anforderungen werden hingegen an den Schutz von Sprachwerken der Wissenschaft gestellt. Die Rechtsprechung hat sich beispielsweise mit dem Urheberrechtsschutz einer juristischen Hausarbeit (LG Köln, Urt. v. 19.05.1993 - 28 O 424/92) und einer Staatsexamensarbeit befasst (BGH, Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78 = GRUR 1981, 352). Der Frage, bei wem die Rechte an wissenschaftlichen Arbeiten liegen und welche Probleme bei deren Publikation im Internet auftreten, geht der Fall „Dissertationen online“ nach. Der Fall „Zitat des Monats“ erläutert die Grenzen des Zitatrechts.
f) Grafiken sind als Werke der bildenden oder angewandten Kunst schutzfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
g) Maßgeblich für den Schutz von Werken der Musik ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) ist die Individualität der Tonfolge, wobei an den Grad der schöpferischen Eigentümlichkeit von der Rechtsprechung nur geringe Anforderungen gestellt werden. Soweit P Hintergrundmusik verwendet, muss er die Urheberrechte der Komponisten und gegebenenfalls Textdichter beachten. In der Regel muss er sich an die GEMA wenden, um die Lizenzen einzuholen. Inhaber von sog. verwandten Schutzrechten sind die Musiker als ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und die Tonträgerhersteller (§§ 85 f. UrhG). Deren Zweitverwertungsrechte werden von der GVL wahrgenommen (siehe Grundwissen VIII).
h) Die Linksammlung ist als Datenbankwerk oder als Datenbank schutzfähig: Um ein Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG handelt es sich, wenn die Sammlung aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Eine Datenbank setzt hingegen „eine nach Art und Umfang wesentliche Investition“ voraus (§ 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). Auch die Website von P als ganze kann als Datenbankwerk oder Datenbank Urheberrechtsschutz beanspruchen, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen (siehe Grundwissen VIII).
zu Frage 2: Was muss P beim Einrichten der Website jenseits des Urheberrechts beachten?
Beim Einrichten einer Website sind einige weitere rechtliche Aspekte zu beachten, über die an dieser Stelle ein Überblick gegeben wird. Zur Ergänzung siehe beispielsweise die Darstellung von Harke „Was muss ich bei meinem Internetauftritt beachten?“ (remus Web-Dok. 23/2001).
a) Wahl des Domainnamens
b) Zulassungsfreiheit von Telemedien
c) Anbieterkennzeichnung, Haftung und sonstige Hinweise
d) Datenschutz
e) Jugendschutz
a) Wahl des Domainnamens
Eine der ersten Entscheidungen bei der Planung eines Internetauftritts ist die Wahl des Domainnamens. Hier drohen kennzeichenrechtliche Konflikte. Zum Rechtsschutz von Domainnamen gibt es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung und Literatur. Informationen dazu finden Sie auf der Website Domain-Recht. An Universitäten stellt sich dieses Problem in geringerem Maß. Websites von Lehrstühlen und Projekten befinden sich in der Regel in Unterverzeichnissen unterhalb des Domainnamens der Universität. Gerade Forschungsprojekte mit eigener Identität lassen sich aber gelegentlich auch eine eigene Internetadresse registrieren, und auch manche Hochschullehrer legen ihre Materialien lieber auf dem eigenen Server unter eigenem Namen als auf dem Server der Universität ab.
b) Zulassungsfreiheit von Telemedien
aa) Am 18.01.2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz (TMG), welches zusammen mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01.03.2007 in Kraft trat. Das TMG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die sogenannten Telemedien (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 TMG; z. B.: Online-Shops, Online-Auktionshäuser und Suchmaschinen) in Deutschland und stellt somit eine zentrale Vorschrift des Internetrechts dar. Es fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor im Teledienstegesetz, im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt war. Diese drei Gesetze traten zeitgleich mit Inkrafttreten des TMG außer Kraft.
Mit Zusammenfassung der drei o. g. Regelwerke entfiel vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten.
Exkurs: Die herrschende Meinung ging davon aus, dass für eine Abgrenzung das in § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 3 TDG genannte Kriterium der redaktionellen Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit entscheidend war. Mediendienste verfügen als redaktionell gestaltete Angebote über eine Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung. Teledienste hingegen sind nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 TDG elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind.
Nach § 4 TMG sind Telemedien – ähnlich wie die Presse – im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben allerdings bestehen. Ein solches Gesetz ist beispielsweise im Bereich der Wirtschaft die Gewerbeordnung. In Universitäten ist an universitätsinterne Richtlinien und Nutzungsbedingungen zu denken. Bei Drittmittelprojekten besteht ferner eine von der Website unabhängige Pflicht zur Drittmittelanzeige.
bb) Für Rundfunkveranstalter ist die Rechtslage dagegen anders.
(1) Nach den Pressegesetzen der Länder ist die Presse zulassungsfrei. So bestimmt beispielsweise § 3 Abs. 2 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG): „Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.“
(2) Anbieter von gewerblichen Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 TKG einer Meldepflicht. Eine Lizenz wie sie früher in § 6 Abs. 1 TKG vorgesehen war, bedarf es nicht mehr. Die Abgrenzung von TKG und TMG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 TMG,
(3) Nach § 20 Abs. 1 S. 1 RStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. Das Teledmediengesetz findet auf den Rundfunk keine Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1 TMG, §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 S. 3 RStV). Unberührt bleibt § 20 Abs. 2 RStV: Sog. rundfunkähnliche elektronische Informations- und Kommunikatiosdienste werden als Rundfunk behandelt. Für sie sieht § 20 Abs. 2 S. 1 RStVeine Zulassungspflicht nach Landesrecht vor. § 20 Abs. 2 S. 2 RStV regelt ein Verfahren zur verbindlichen Zuordnung zu Rundfunk oder Telemediendienst. Zu Rechtssicherheit soll § 20 Abs. 2 S. 3 RStV verhelfen; danach sind Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
c) Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, Haftung und sonstige Hinweise
Auch wenn die Veröffentlichung einer Website nicht von einer Genehmigung abhängig ist, bestehen bestimmte Informationspflichten. Ferner sind Hinweise zur Rechtslage empfehlenswert, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Zu diesem Zweck bietet es sich an, für die Website eine eigene Seite mit einem Impressum und rechtlichen Hinweisen vorzusehen. Ein Muster hierfür ist das remus-Impressum, dessen einzelne Komponenten im Folgenden erläutert werden.
aa) Anbieterkennzeichnung: Notwendige Pflichtangabe bei geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ist die sog. Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG ). Danach ist beispielsweise die Angabe von Name und Anschrift des Anbieters der Website erforderlich. Weitere Hinweise zur konkreten Gestaltung enthält der Fall „Die Anbieterkennzeichnung“.
bb) Hinweise zur Haftung: Nicht zuletzt mit Blick auf die Haftung für Links auf fremde Seiten empfiehlt sich im Impressum eine Erläuterung der haftungsrechtlichen Situation. Anbieter sind für die eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Die Inhalte fremder Web-Seiten, auf die mittels eines Hyperlinks verwiesen wird, dienen lediglich der Information. Die Verantwortlichkeit für diese fremden Inhalte liegt alleine bei dem Anbieter, der die Inhalte bereithält. Vor dem Einrichten des entsprechenden Verweises sollten die Webseiten der anderen Anbieter mit großer Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen überprüft werden. An dieser Stelle sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden kann, die über weiterführende Hyperlinks erreicht werden. Der Inhalt der anderen Webseiten kann nämlich jederzeit geändert werden. Man sollte ferner um Nachricht bitten, falls auf Websites verwiesen werden sollte, deren Inhalt Anlass zur Beanstandung gibt.
Wenig erfolgsversprechend ist allerdings der folgende im Internet weit verbreitete Disclaimer: „Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen.“ Die zitierte Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 12.05.1998 - 312 O 85/98 = JurPC Web-Dok. 86/98) enthält jedoch keine allgemeine Aussage, unter welchen Voraussetzungen man für einen Link nicht haftet. In dem Urteil wird eine Haftung für Links gerade bejaht!
In Bezug auf die Haftungssituation bei der Speicherung fremder Informationen ist § 10 TMG zu beachten. Danach ist der Diensteanbieter für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, grundsätzlich nicht verantwortlich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er Kenntnis von den (rechtswidrigen) Informationen hat oder diese nach Kenntniserlangung weder unverzüglich entfernt noch unverzüglich den Zugang sperrt.
cc) Hinweise zu Urheber- und Kennzeichenrechten: An dieser Stelle bietet es sich beispielsweise an, die Nutzungsbedingungen für die Website kurz darzustellen und einen Modus für die Benutzung der eigenen Logos durch Dritte festzulegen. Unter Umständen sind Hinweise auf die Rechte Dritter erforderlich; das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich durch Vertrag (beispielsweise mit einer Verwertungsgesellschaft) verpflichtet hat, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.
dd) Hinweise zu Datenschutz und Datensicherheit: Datenschutzrechtliche Aspekte haben bei der Gestaltung von Internet-Auftritten eine große Bedeutung. Empfehlenswert ist eine Erklärung zu Datenschutz und Datensicherheit (Privacy Policy), bei der u. a. die §§ 14, 15 TMG zu beachten sind. Die damit demonstrierte Transparenz hilft bei der datenschutzrechtskonformen Organisation der eigenen Website und schafft Vertrauen bei den Nutzern.
ee) Barrierefreier Zugang für Behinderte: Bundesbehörden müssen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BGG ihre Webseiten barrierefrei gestalten. Die technischen Einzelheiten werden in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) erläutert. Für die Landesbehörden und damit auch für die Universitäten befinden sich ähnliche Vorschriften im Gesetzgebungsverfahren der Länder (mehr hierzu im Fall „Multimedia und Internet für behinderte Studierende“).
d) Datenschutzrecht
Wie bereits im Zusammenhang mit der empfohlenen Erklärung zu Datenschutz und Datensicherheit angedeutet wurde, ist die Bedeutung des Datenschutzrechts für die Betreuung von Internet-Angeboten nicht zu unterschätzen.
aa) Für die reine Transportebene sind die Bestimmungen des Telekommunikationsrechts maßgeblich (insbesondere das Telekommunikationsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen).
bb) Für Bestands- und Nutzungsdaten bei Telemedien wurden durch das Telemediengesetz besondere Regelungen (§§ 14 , 15 TMG) geschaffen.
cc) Für die Datenverarbeitung auf der Inhalts- bzw. Anwendungsebene gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen. Soweit keine Spezialvorschriften eingreifen, sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das jeweilige Landesdatenschutzgesetz maßgeblich. So stellt sich beispielsweise die Frage, unter welchen Voraussetzungen Namen und sonstige personenbezogene Daten von Universitätsangehörigen im Internet veröffentlicht werden dürfen, wobei gegebenenfalls auch die Beteiligung des Personalrats erforderlich ist (siehe den Fall „Namen und Fotos des Lehrstuhl-Teams“).
e) Jugendschutz und die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
aa) Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Danach müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, und Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Das Jugendschutzrecht verwendet den Begriff der Telemedien, worunter gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 JuSchG Medien zu verstehen sind, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Auch wenn die Website keine bedenklichen Inhalte enthält, so führt schon das Bereithalten einer eigenen Suchmaschine zur Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV eine Ordnungswidrigkeit dar. Weitere Informationen zum Jugendschutz sind auf der Website von jugendschutz.net abrufbar, einer gemeinsam von den Jugendministerinnen und Jugendministern der Länder gegründeten Stelle mit Sitz in Mainz. Die Stelle hat gemäß § 18 Abs. 3 JMStV auch die Aufgabe Telemedien zu überprüfen.
bb) Für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht, kann diese gemäß § 7 Abs. 2 JMStV auch dadurch erfüllt werden, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle verpflichtet wird. Mittlerweile gibt es einige solcher Organisationen. 1997 haben beispielsweise Medienverbände und Unternehmen den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia gegründet. Eine solche Organisation hat auch der Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V (kurz: DFN-Verein) eingerichtet. Die Aufgaben der Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Medieninhalte im DFN nimmt der Ausschuss für Recht und Sicherheit nach der Maßgabe eines Regelwerks wahr. Sie steht als Instrument der freiwilligen Selbstkontrolle allen Mitgliedern und Anwendern des DFN offen, um gegebenenfalls ihre eigene Verpflichtung zur Berufung eines Jugendschutzbeauftragten an die Organisation des DFN-Vereins mittels schriftlicher Verpflichtungserklärung zu delegieren. Ein Muster einer Verpflichtungserklärung ist auf der Website des DFN-Vereins abrufbar.
cc) Jugenschutzrechtliche Probleme treten im Bildungsbereich insbesondere in Schulen auf, in denen Kinder und Jugendliche Zugang zum Internet haben. Probleme treten aber auch in Universitäten auf. So stellt sich beispielsweise die Frage, unter welchen Voraussetzungen an einer Universität Software zum Filtern von Internetinhalten eingesetzt werden darf. Damit wird nämlich in die grundrechtlich garantierte Forschungsfreiheit eingegriffen (Art. 5 Abs. 3 GG). Bei dem Einsatz derartiger Filter kommt der technischen Realisierung große Bedeutung zu, um zu vermeiden, dass beispielsweise auch die Website der University of Sussex oder Lehrmaterialien mit dem Begriff „Staatsexamen“ gefiltert werden.
[Bearbeiter: Dr. Markus Junker (17.01.2002), Bernd Lorenz, Diana Schäfer (11.03.2008)]
