Fotos von Universitätsgebäuden
Professor P möchte ein Foto des Gebäudes, in dem sich sein Lehrstuhl befindet, auf seiner Website veröffentlichen. Aufgrund der aufwendig gestalteten Fassade ist es nämlich besonders repräsentativ. Entworfen und erbaut hat das Gebäude, welches sich in der Innenstadt befindet, der berühmte Architekt A, und zwar vor etwa zwanzig Jahren.
Frage 1: Darf Professor P das Gebäude von der Straße aus aufnehmen und das Foto auf seiner Website veröffentlichen?
Frage 2: Ändert sich etwas, wenn sich das Gebäude auf einem Campus befindet?
Frage 3: Ändert sich etwas, wenn er sich zu der Aufnahme des Fotos in das Büro eines Kollegen in dem gegenüberliegenden Gebäude begibt?
Frage 4: Darf P das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm verändern?
Frage 5: Muß P den Namen von A angeben?
Frage 6: An welche anderen rechtlichen Aspekte ist bei Fotos von Gebäuden zu denken?
Lösung
zu Frage 1: Darf Professor P das Gebäude von der Straße aus aufnehmen und das Foto auf seiner Website veröffentlichen?
Ja! Das Gebäude ist zwar urheberrechtlich geschützt; das Fotografieren solcher Objekte und das Veröffentlichen der Aufnahmen im Internet ist jedoch - zumindest nach der hier vertretenen Rechtsansicht - aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig.
1. a) Das Gebäude, in dem sich der Lehrstuhl befindet, ist ein Werk der Baukunst und damit ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk aus der Kategorie des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Wie sich aus § 2 Abs. 2 UrhG ergibt, ist ein solches Werke aber nur dann tatsächlich urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Das setzt insbesondere eine schöpferische Eigentümlichkeit des Werkes voraus. Das Bauwerk muß auf einer künstlerischen Gestaltung beruhen und sich dadurch aus der Masse des Alltäglichen herausheben. Das ist bei dem Gebäude, das P fotografieren möchte, aufgrund der aufwendig gestalteten Fassade der Fall. Als persönliche geistige Schöpfung ist es daher urheberrechtlich geschützt.
b) Da das Gebäude vor etwa zwanzig Jahren erbaut wurde, stellt sich die Frage nach dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist nicht. Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht nämlich erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
2. Als Schöpfer eines Bauwerks stehen dem Architekten A alle urheberrechtlichen Befugnisse daran zu. Zu diesen Befugnissen gehören insbesondere die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG). Ein Unterfall der Verwertungsrechte ist das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Indem P das Gebäude fotografiert, das Foto einscannt und anschließend auf den WWW-Server lädt, greift er in dieses Recht ein. Wie sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, steht A außerdem das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Internet zu (siehe "Grundwissen Urheberrecht IV"). In dieses Recht greift P ein, indem er das auf dem Foto abgebildete Gebäude auf dem WWW-Server zum Abruf bereit hält.
3. Nicht jeder Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist unzulässig. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten von P nämlich durch das Gesetz ausdrücklich gestattet. Die entsprechende Erlaubnis ergibt sich aus der in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelten sog. Straßenbild- oder Panoramafreiheit: "Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen:
a) Bei dem Gebäude muss es sich um ein Werk handeln, welches sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Entscheidendes Kriterium ist die freie Zugänglichkeit. Das trifft jedenfalls auf Gelände im Gemeingebrauch zu. Wie sich aus dem Straßenrecht ergibt (zum Beispiel § 14 Abs. 1 S. 1 des saarländischen Straßengesetzes (StrG Saar), ist der Gebrauch öffentlicher Straßen nämlich jedermann in gewissen Schranken gestattet. Öffentliche Straßen in diesem Sinne sind Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (siehe § 2 Abs. 1 StrG Saar). Von einer solchen Widmung darf bei der Straße im Innenstadtbereich, in der sich das Gebäude mit dem Lehrstuhl des P befindet, ausgegangen werden.
b) Das Gebäude befindet sich auch - wie es in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG heißt - "bleibend" an diesem Ort, denn es ist dort für die Dauer seiner materialbedingten Lebenszeit erbaut worden.
c) Zulässig ist die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film und die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG).
aa) Indem P das Gebäude fotografiert, stellt er ein Lichtbild her (§ 72 UrhG; siehe zum Begriff des Lichtbilds den Fall "Namen und Fotos des Lehrstuhl-Teams"). Diese Vervielfältigung ist daher auf jeden Fall zulässig.
bb) Indem P das Foto einscannt und damit eine Kopie auf einem PC erstellt und anschließend die erzeugte Datei auf dem Server abspeichert, stellt P weitere Vervielfältigungsexemplare her. Diese Vervielfältigungen erfolgen aber nicht mit den in der Vorschrift genannten Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film.
(1) Ob diese Vervielfältigungen ebenfalls von der Vorschrift gedeckt sind, ist bislang nicht geklärt.
(a) Der Diskussionsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom Juli 1998 (Bundesministerium der Justiz) sieht keine Änderung von § 59 UrhG vor; auch in der Begründung zu dem Entwurf finden sich keine Hinweise. In einem im Auftrag des Ministeriums im Jahr 1997 erstellten Gutachten kam Dreier zu dem Ergebnis, die Vorschrift "sollte auch auf die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des freien Straßenbildes mittels Multimediawerken erstreckt werden" (Dreier in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 180). Zuvor führt er jedoch aus: "Soweit die Verwertung mittels Multimediaerzeugnissen auf das bloße Abscannen und die Verwertung dieser abgescannten Daten beschränkt ist, dürfte dieser Vorgang freilich schon jetzt von der Privilegierung der Verwertung 'durch Lichtbild' abgedeckt sein (...)" (Dreier, a. a. O., S. 171 Fußnote 136).
(b) Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 (ABl. EG L 167, 10) belässt den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 3 lit. h) die Möglichkeit, Vorschriften wie § 59 UrhG zu erlassen bzw. beizubehalten: "Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: (...) h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (...)." Der Richtlinie ist damit keine Beschränkung auf bestimmte Reproduktionstechniken zu entnehmen.
(c) Mit der Rechtslage in Österreich setzt sich der Beitrag von Schmidtmayr/Knyrim auseinander (Freie Werknutzung (Panoramafreiheit) in der virtuellen Realität - Die Rechtslage in Österreich mit einem Blick nach Deutschland, JurPC Web-Dok. 71/2001).
(d) Ein rechtsvergleichender Blick in das US-amerikanische Copyright Law zeigt, dass dort eine Beschränkung auf "pictorial representations" vorgenommen wird: „The copyright in an architectural work that has been constructed does not include the right to prevent the making, distributing, or public display of pictures, paintings, photographs, or other pictorial representations of the work, if the building in which the work is embodied is located in or ordinarily visible from a public place” (17 U.S.C. § 120).
(2) Stellungnahme: Der sicherste Weg in der Praxis besteht darin, bei unsicherer Rechtslage unter Abwägung der bestehenden Risiken eine Genehmigung einzuholen und gegebenenfalls ein Entgelt zu zahlen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Es lässt sich jedoch vertreten, dass die Vorschrift auf Vervielfältigungen mit anderen Mitteln anwendbar ist, soweit es sich um die Vervielfältigung des ursprünglichen Lichtbilds handelt.
(a) Den aufgezählten Mitteln "Malerei oder Grafik, Lichtbild oder Film" ist gemeinsam, dass es sich unabhängig von der Reproduktionstechnik um Vervielfältigungen in zweidimensionaler Form handelt. Nach allgemeiner Ansicht fallen auch Lichtbildwerke und Filmwerke unter die genannten Mittel (Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 59 Rn. 15).
(b) Die Schrankenregelung in § 59 UrhG beruht auf der Sozialbindung des Urheberrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG). Die Vorschrift ist daher als Ausnahme von den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers zwar eng auszulegen; das schließt eine extensive Auslegung der Vorschrift allerdings nicht aus. Warum der Gesetzgeber eine solche Schranke für Werke an öffentlichen Plätzen geschaffen hat, ergibt sich aus der Begründung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes vom 23.03.1962: "Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird" (Schulze, Materialien zum Urheberrechtsgesetz - Band 1, 2. Aufl. 1997, S. 503).
(c) Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, wie das Lichtbild hergestellt wird. Auch eine Aufnahme mit einer Digitalkamera stellt ein Lichtbild dar. An welchem Ort und in welcher Form ein digitales Lichtbild gespeichert wird, ist mit Blick auf den Zweck der Vorschrift unerheblich.
d) Die öffentliche Wiedergabe des Lichtbildes im Internet ist aufgrund §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG zulässig.
e) Eine Einschränkung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht." Nicht zulässig wären daher Innenaufnahmen des Gebäudes.
zu Frage 2: Ändert sich etwas, wenn sich das Gebäude auf einem Campus befindet?
Ja! Es stellt sich nämlich die Frage, ob sich das Universitätsgebäude dann noch "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" befindet. Entscheidendes Kriterium ist die freie Zugänglichkeit der genannten Orte, von denen aus das Foto aufgenommen werden soll. Sofern diese in Privateigentum stehen, kommt es darauf an, ob sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Das kann bei Campus-Universitäten der Fall sein. Wie Vogel hervorhebt, gehören auch für jedermann freie Privatwege und private Parks zum Bereich der öffentlichen Wege (Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 59 Rn. 9). Nach der Auffassung von Gass soll die Vorschrift jedoch nicht für ein Privatgelände gelten, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird (Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14).
zu Frage 3: Ändert sich etwas, wenn er sich zu der Aufnahme des Fotos in das Büro eines Kollegen in dem gegenüberliegenden Gebäude begibt?
Ja! Es stellt sich nämlich die Frage, ob sich der zu fotografierende Bereich des Gebäudes dann noch "an" den in der Vorschrift genannten Orten (Wege, Straßen, Plätze) befindet. "An" diesen Orten gelegen ist alles, was von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wie etwa ein Fernglas wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist dabei, ob sich das zu fotografierende Gebäude auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Grundstück befindet.
Das Büro des Kollegen ist für gewöhnlich nicht der Allgemeinheit zugänglich, sodass diese Aufnahme nicht von § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt ist (siehe dazu auch: „Hundertwasser_Haus-Poster“ BGH, Urt. v. 05.06.2003 – I ZR 192/00)
zu Frage 4: Darf P das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm verändern?
Das kommt darauf an, welche Veränderungen P vornehmen möchte. Soweit nach § 59 UrhG die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden (§ 62 Abs. 1 S. 1 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG).
zu Frage 5: Muß P den Namen von A angeben?
Ja! P muß den Namen von A angeben. Diese Pflicht zur Quellenangabe ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 63 UrhG). Der Begriff der Quelle umfasst dabei jedenfalls die Bezeichnung des Urhebers.
1. Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes unter Inanspruchnahme der Schrankenregelung des § 59 UrhG vervielfältigt wird, ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Diese Pflicht entfiele nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG, nämlich "wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweitig bekannt ist". Hier ist P zumindest "anderweitig bekannt", daß A als Architekt Urheber des fotografierten Gebäudes ist.
2. Soweit nach § 59 UrhG die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist gemäß § 63 Abs. 2 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Der Verkehrssitte entspricht ein Verhalten - so Gass -, "das ein billig und gerecht denkender Benutzer unter Berücksichtigung der Interessen des Urhebers im Rahmen einer gewissen Branchenüblichkeit an den Tag legt" (Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 63 Rn. 25). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verkehrssitte bei der öffentlichen Wiedergabe im Internet besteht, ist bislang nicht geklärt. Eine Verkehrssitte besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Angabe des Urhebers nach § 13 S. 2 UrhG nicht branchenüblich ist: Wenn ein Urheber nämlich bei öffentlichen Werkwiedergaben schon gegenüber dem vertraglich Berechtigten die Urhebernennung von Rechts wegen nicht durchsetzen kann, ist dies gegenüber demjenigen ebensowenig anzunehmen, dessen Erlaubnis von Gesetzes wegen besteht (so Dietz in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 63 Rn. 19). Wie dem auch sei: Mit der öffentlichen Wiedergabe im Internet geht immer auch eine Vervielfältigung auf dem Server einher, so daß ohnehin die Quelle anzugeben ist.
zu Frage 6: An welche anderen rechtlichen Aspekte ist bei Fotos von Gebäuden zu denken?
1. Neben dem Urheberrecht als geistigem Eigentum ist zunächst an das Sacheigentum zu denken. So steht dem Eigentümer eines Grundstücks ein Hausrecht zu, mit dem er anderen das Betreten seines Grundstücks verbieten kann. Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses stellt allerdings keine Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird. Das hat der Bundesgerichtshof in der sog. Friesenhaus-Entscheidung klargestellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390).
2. Wird das Veröffentlichen eines Fotos mit der Bekanntgabe weiterer persönlicher Daten verbunden, so kann dies ein Eindringen in die Privatsphäre darstellen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (so z.B. zur Veröffentlichung der Luftbildaufnahme des Hauses einer prominenten Person und der entsprechenden Wegbeschreibung KG, Urt. v. 05.05.2000 - 9 U 555/00 = ZUM 2001, 236).
3. Soweit die Gebäudefotos mit personenbezogenen Daten verknüpft sind, stellen sich zudem datenschutzrechtliche Probleme. Zu mehreren Rechtsstreitigkeiten hatte 1998 ein Projekt des Tele-Info-Verlages geführt, in dem mit digitalen Kameras Außenansichten von Wohngebäuden fotografiert und auf diesem Wege eine Gebäudebilddatenbank erstellt werden sollte. In einer ersten offiziellen Reaktion auf das Projekt erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz durch Presseerklärung vom 23. Oktober 1998, das geschilderte Verfahren stelle eine neue Dimension von Datenmacht in privater Hand dar; dies sei ein schwerer Einschnitt in die Privatsphäre jedes Einzelnen; er halte das Vorhaben nach der bestehenden Rechtslage für nicht zulässig. Auf Antrag des Tele-Info Verlags erließ das VG Köln daraufhin am 16. März 1999 eine einstweilige Anordnung (JurPC Web-Dok. 81/1999), in der ihm insbesondere die letzte Äußerung untersagt wurde. Anderer Auffassung war der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Er teilte durch Pressemitteilung vom 10. Mai 1999 nach Abstimmung mit dem Niedersächsischen Innenministerium mit, nach seiner Auffassung liege kein Verstoß gegen Datenschutzrecht vor. Diese Auffassung wurde später gerichtlich bestätigt (LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 28.10.1999 - 1 O 200/99 = JurPC Web-Dok. 5/2000; nachfolgend und bestätigend OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2000 - 4 U 145/99 = JurPC Web-Dok. 114/2000; VG Karlsruhe, Beschl. v. 01.12.1999 - 2 K 2911/99 = JurPC Web-Dok. 80/2001).
[Bearbeiter: Junker, Diana Schäfer (13.03.2008)]
