Internationale Kooperation
Professor P von einer deutschen staatlichen Universität plant ein Forschungsprojekt gemeinsam mit seinem Kollegen K von einer französischen staatlichen Universität und möchte zu diesem Zweck eine gemeinsame Website anlegen.
Frage 1: Genießen die Werke von P und K Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, unterstellt, dass P deutscher und K französischer Staatsangehöriger ist?
Frage 2: Ändert sich die Rechtslage wenn K US-amerikanischer Staatsangehöriger ist?
Frage 3: Worauf ist bei der Wahl der Sprache für die Website zu achten?
Lösung
zu Frage 1: Genießen die Werke von P und K Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, unterstellt, dass P deutscher und K französischer Staatsangehöriger ist?
1. P genießt als deutscher Staatsangehöriger den urheberrechtlichen Schutz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz für alle seine Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG). Hat er ein Werk zusammen mit einem anderen geschaffen und liegt Miturheberschaft vor (§ 8 UrhG), so genügt es, daß P deutscher Staatsangehöriger ist (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG).
2. Auch die Werke von K genießen den urheberrechtlichen Schutz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Deutschen Staatsangehörigen stehen nämlich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
Anmerkung: Entsprechendes gilt für den Schutz verwandter Schutzrechte (siehe § 124 UrhG (wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder), § 125 UrhG (Schutz des ausübenden Künstlers), § 126 UrhG (Schutz des Herstellers von Tonträgern), § 127 UrhG (Schutz des Sendeunternehmens), § 127a UrhG (Schutz des Datenbankherstellers) und § 128 UrhG (Schutz des Filmherstellers)). Das gilt auch, soweit der Schutz nicht natürlichen, sondern juristischen Personen zusteht. Datenbankhersteller kann beispielsweise auch die deutsche Universität als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sein. Daß juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes Schutz für ihre Datenbanken genießen, ergibt sich aus § 127a Abs. 1 S. 1 UrhG. Soweit es sich wie bei der französischen Universität um eine juristische Person ohne Sitz in Deutschland handelt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - hier Frankreich - gegründet worden ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts aus § 127a Abs. 2 Nr. 2 UrhG, da sich die "Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung" in Frankreich und damit im Gebiet der Europäischen Union befindet.
zu Frage 2: Ändert sich die Rechtslage wenn K US-amerikanischer Staatsangehöriger ist?
Nein! Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes für ihre Werke unter den Voraussetzungen des § 121 UrhG. Vorrangig sind die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift zu prüfen. Ergibt sich nicht bereits daraus der Schutz, so bestimmt sich der urheberrechtliche Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge (§ 121 Abs. 4 S. 1 UrhG). Zu den Staatsverträgen, auf die hier Bezug genommen wird, gehören zum einen multilaterale Staatsverträge wie die Revidierte Berner Übereinkunft, das Welturheberrechtsabkommen oder das TRIPS-Abkommen. Bei allen diesen Staatsverträgen sind sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die USA Mitglied. Zum anderen gehören hierzu bilaterale Staatsverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat.
Ein solches bilaterales Übereinkommen hatte das Deutsche Reich mit den USA abgeschlossen. Es handelte sich um das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892 (RGBl. S. 473), in Kraft getreten am 06.05.1892. Artikel 1 des Staatsvertrages lautete wie folgt: "Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sollen im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographie gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht". Dieser Staatsvertrag ist nach dem Ersten Weltkrieg nicht formell erneuert worden. Der Schutz der Werke Angehöriger der Vereinigten Staaten in Deutschland wurde jedoch durch das Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18.05.1922 (RGBl. II/1922, S. 129), in Kraft getreten am 23.05.1922, sichergestellt. Dieser Rechtszustand besteht auch jetzt wieder (siehe http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhusag/gesamt.pdf), nachdem die im Zweiten Weltkrieg getroffenen Maßnahmen aufgehoben worden sind (Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und dem amerikanischen Hohen Kommissar, GRUR 1950, 414).
Anmerkung: Der Schutz ausländischer Inhaber verwandter Schutzrechte bestimmt sich nach den §§ 124 ff. UrhG (siehe oben). Hier findet man dieselbe Regelungstechnik wie beim Urheberrecht wieder: Es wird vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen auf die Regelungen der entsprechenden Staatsverträge verwiesen. Solche Staatsverträge bestehen beispielsweise für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller. Einen internationalen Staatsvertrag für den Schutz von Datenbankherstellern gibt es allerdings noch nicht.
Daneben greift aber auch § 120 Abs. 1. S. 2 UrhG, da Professor P deutscher Staatsangehöriger und Miturheber (§ 8 UrhG) der Werke ist. Professor K kommt demnach auch dadurch der Schutz des deutschen Urheberrechts zugute.
zu Frage 3: Worauf ist bei der Wahl der Sprache für die Website zu achten?
Es ist nicht nur für die Nutzer sinnvoll, deutschsprachige Beiträge um eine Zusammenfassung in französischer Sprache zu ergänzen (und umgekehrt), dies ist unter Umständen sogar rechtlich geboten.
Grundlage ist Art. 7 des "Loi relative à l'emploi de la langue française" (Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994, in Kraft seit dem 5. August 1994): "Les publications, revues et communications diffusées en France et qui émanent d'une personne morale de droit public, d'une personne privée exerçant une mission de service public ou d'une personne privée bénéficiant d'une subvention publique doivent, lorsqu'elles sont rédigées en langue étrangère, comporter au moins un résumé en français" (Gesetzestext im Internet abrufbar unter der URL http://www.legifrance.gouv.fr/texteconsolide/PCEAW.htm).
Bei einer Projekt-Website, die von einer französischen juristischen Person des Öffentlichen Rechts ("personne morale de droit public") mitgetragen wird, muß jedem Beitrag, der in deutscher Sprache auf der Website veröffentlicht und damit in Frankreich abrufbar ist ("publications diffusées en France (...), lorsqu'elles sont rédigées en langue étrangère"), zumindest auch eine Zusammenfassung in französischer Sprache ("un résumé en français") beigefügt werden.
Anmerkung: Zu allem siehe auch „Grundwissen Urheberrecht III“
[Bearbeiter: Junker, Diana Schäfer (14.03.2008)]
