Kopieren von Software und Datenbanken

Student S kopiert sich von seinem Freund F das im V-Verlag neu erschienene Buch des Professors P samt CD-ROM. Auf der CD-ROM befindet sich eine Lernsoftware, mit deren Hilfe sich die Studierenden "spielerisch" den Stoff aneignen sollen. S meint, das Buch sei einfach zu teuer, um es sich zu kaufen; er benötige es aber dringend für sein Studium.

Frage 1: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich das Lehrbuch kopiert?

Frage 2: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich die Lernsoftware kopiert?

Frage 3: Kann S die CD-ROM zumindest für 24 Stunden kopieren und ausprobieren, um sie danach wieder zu deinstallieren, wenn sie ihm nicht gefällt?



Lösung

zu Frage 1: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich das Lehrbuch kopiert?


Ja! Indem S sich das Lehrbuch kopiert, verletzt er das Vervielfältigungsrecht des V-Verlages.

1. Das Lehrbuch ist als Werk der Wissenschaft und Sprachwerk urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Urheber dieses Werks ist P, Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Vervielfältigung (und Verbreitung) der V-Verlag, denn der Urheber P hat ihm durch den Verlagsvertrag ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Das Kopieren des Buches stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG dar. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht II)

2. Das Vervielfältigungsrecht ist wie alle Verwertungsrechte nicht unbeschränkt. Eine wichtige Schranke stellt § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG dar: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Die Vervielfältigung zu Zwecken des Studiums ist aber gerade kein privater Gebrauch. Für diesen Zweck gibt es nämlich mit § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG eine besondere Schranke: "Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen [...] 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.". (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht IV.)

3. Das gilt aber nicht im Falle des § 53 Abs. 4 Buchst. b) UrhG: "Die Vervielfältigung [...] eines Buches [...] ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 S. 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt." S hat die Vervielfältigung nicht durch Abschreiben vorgenommen, worunter übrigens auch das Abtippen mit Hilfe eines PCs fällt. Er hat auch nicht die Einwilligung eines Vertreters des V-Verlages eingeholt. Bei dem Lehrbuch handelt es sich ferner nicht um ein vergriffenes Werk. Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG vor (sog. Archivprivileg): Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen, "wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird". S hat aber gerade nicht sein eigenes Buch benutzt, sondern eines, welches im Eigentum des F steht. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht V.)


zu Frage 2: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich die Lernsoftware kopiert?

Ja! Indem S sich die Lernsoftware kopiert, verletzt er das Vervielfältigungsrecht des V-Verlages.

1. Die Lernsoftware ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG; zu den Voraussetzungen siehe remus-Fall "Urheberrechtsschutz für Software"). Urheber der Software ist P, Rechteinhaber wiederum der V-Verlag, denn auch hier hat P diesem durch den Verlagsvertrag ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung eingeräumt, wobei das Vervielfältigungsrecht für Computerprogramme nicht in § 16 Abs. 1 UrhG, sondern in § 69c Nr. 1 UrhG geregelt ist. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht II und Grundwissen Urheberrecht IV.)

2. Die speziellen Schranken für das Vervielfältigungsrecht an Computerprogrammen sind wesentlich enger als die allgemeinen Schranken. Zulässig ist eine Vervielfältigung nur zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms (§ 69d Abs. 1 UrhG), zur Erstellung einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG), zur Programmanalyse ( 69d Abs. 3 UrhG) oder zur Dekompilierung unter den Voraussetzungen des § 69e UrhG. Zulässig sind daher weder die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch noch die Vervielfältigung zum wissenschaftlichen eigenen Gebrauch. (siehe hierzu Grundwissen Urheberrecht V.)

Anmerkung: Ebenso wenig wie Software dürfen solche Datenbankwerke (im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG) und Datenbanken (§ 87a Abs. 1 UrhG), deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden (§ 53 Abs. 5 S. 1 UrhG und § 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ist die Vervielfältigung hingegen zulässig, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 53 Abs. 5 S. 2 UrhG und § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Soweit die Vervielfältigung zur Benutzung des Datenbankwerks bzw. der Datenbank dient, ergeben sich die gesetzlichen Rechte des Nutzers aus § 55a UrhG bzw. aus § 87e UrhG.


zu Frage 3: Kann S die CD-ROM zumindest für 24 Stunden kopieren und ausprobieren, um sie danach wieder zu deinstallieren, wenn sie ihm nicht gefällt?


Nein! S darf aus den soeben dargestellten Gründen das Programm nicht kopieren. Nur der Inhaber der Rechte kann S dies gestatten. Das geschieht in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Manche Softwarehändler bieten zudem Demo-Versionen an, die man vor dem Kauf testen kann.


[Bearbeiter: Dr. Markus Junker, Diana Schäfer (14.03.2008)]

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