Multimedia und Internet für behinderte Studierende
Der Student B ist
blind. Er möchte ein Lehrbuch, das er sich gekauft hat, für
ein spezielles Sprachausgabeprogramm einscannen. Er benötigt das
Buch nämlich in digitaler Form, um es entweder selbst über die
Braillezeile mit den Fingern zu lesen oder es sich mit Hilfe der Software
akustisch vorlesen zu lassen.
Frage 1: Ist das Einscannen des eigenen Buches urheberrechtlich
zulässig?
Frage 2: Ändert sich die Rechtslage, wenn B sich das
Lehrbuch aus der Universitätsbibliothek ausgeliehen hat?
Frage 3: Darf die Universität Bücher für ihre blinden Studenten einscannen und ihnen elektronisch zugänglich machen?
Frage 4: Was ist bei der Gestaltung von Websites zu beachten?
Lösung
zu Frage 1: Ist das Einscannen des eigenen
Buches urheberrechtlich zulässig?
Ja! Das Lehrbuch ist zwar als ein Sprachwerk urheberrechtlich
geschützt (§
2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Urheber ist der Verfasser, Inhaber von Nutzungsrechten
zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Regel ein Verlag. Das
Einscannen stellt eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung dar (§
16 UrhG), die aber nach §
45a Abs. 1 UrhG erlaubt ist.
Die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
vom 22.05.2001 (ABl. EG Nr. L 167, 10) eröffnete den Mitgliedstaaten in Art.
5 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 die Möglichkeit, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe zugunsten der Bedürfnisse
behinderter Personen einzuschränken.
Danach können die Mitgliedsstaaten die Rechte beschränken, wenn die Nutzung mit der Behinderung
unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist. Der Erwägungsgrund
43 unterstreicht die Zielrichtung dieser Regelung:
„Die Mitgliedstaaten
sollten in jedem Fall alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
für Personen mit Behinderungen, die ihnen die Nutzung der Werke selbst
erschweren, den Zugang zu diesen Werken zu erleichtern, und dabei ihr
besonderes Augenmerk auf zugängliche Formate richten.“
Der deutsche Gesetzgeber hat durch das
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
mit § 45a Abs. 1 UrhG eine neue Erlaubnis zugunsten der Behinderten in das Urheberrecht eingeführt.
§ 45a Abs. 1 UrhG ermöglicht zugunsten von Behinderten die Übertragung eines Werkes in eine andere Wahrnehmungsform.
Danach ist eine nicht kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks zulässig, soweit dem Behinderten die Wahrnehmung des Werks erheblich erschwert oder unmöglich ist und eine Vervielfältigung zur Ermöglichung des Zugangs zum Werk erforderlich ist.
Durch die Vorschrift wird gleichzeitig
der Entschließung des Rates „eAccessability“ - Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft vom 06.02.2003
(ABl. EU Nr. C 39, 5) Rechnung getragen. Nach Nr. II. 2. d) der Entschließung soll sichergestellt werden, dass das Urheberrecht im Einklang mit der Informationsrichtlinie Ausnahmen vorsieht, um „die Verbreitung geschützter Unterlagen in zugänglichen Formaten zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen [zu] erlauben“.
Allerdings verzichtete der deutsche Gesetzgeber darauf, das Recht der öffentlichen Wiedergabe zugunsten der Behinderten zu beschränken
(siehe Frage 3).
§ 45a Abs. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung von Werken für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen:
a) Zunächst einmal darf die Vervielfältigung keinen Erwerbszwecken dienen, d.h. es darf mit der Tätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar bezweckt werden, Einnahmen zu erzielen.
Da B das Buch für den eigenen Gebrauch einscannt, handelt er nicht zu Erwerbszwecken.
b) Die Zielgruppe der Vorschrift ist auf Behinderte beschränkt. Die Vervielfältigung darf ausschließlich zugunsten von Behinderten erfolgen,
denen der Zugang zu einem Werk nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Das ist bei B der Fall, da er als Blinder das Buch nicht lesen kann.
c) Die Vervielfältigung muss zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich sein.
Eine Vervielfältigung ist nicht erforderlich, wenn das Werk in einer anderen Wahrnehmungsform zu einem vergleichbaren Preis erhältlich ist.
Wenn ein Buch gleichzeitig als Hörbuch im Handel angeboten wird, dann fehlt es meistens an einer Erforderlichkeit.
Anders ist es jedoch, wenn das Werk zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt wird.
Ein korrektes Zitieren ist anhand eines Hörbuchs nicht möglich.
Deshalb darf das Werk zu wissenschaftlichen Zwecken eingescannt werden (Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/38, 18).
Eine Vervielfältigung ist nach § 45a Abs. 2 S. 1 UrhG vergütungspflichtig,
es sei denn es werden lediglich einzelne Vervielfältigungsstücke angefertigt.
Da B das Buch nur einmal einscannen will und es nicht weiterkopieren will, braucht er keine Vergütung zu zahlen.
zu Frage 2: Ändert sich die Rechtslage, wenn
B sich das Lehrbuch aus der Universitätsbibliothek ausgeliehen hat?
Nein! Auch in diesem Fall darf B das Buch gemäß § 45a Abs. 1 UrhG einscannen.
Für eine einzelne Vervielfältigung des Buchs braucht B keine Vergütung zu zahlen (§ 45a Abs. 2 S. 1 UrhG).
zu Frage 3: Darf die Universität für ihre blinden Studenten Bücher einscannen und ihnen elektronisch zugänglich machen?
Die Universität darf die Bücher nach § 45a Abs. 1 UrhG einscannen und an ihre behinderten Nutzer verbreiten,
indem sie den behinderten Nutzern auf einem Datenträger oder per E-Mail elektronische Kopien zur Verfügung stellt.
Wenn sie die Kopien an eine größere Zahl von Behinderten verbreitet, muss sie nach § 45a Abs. 2 S. 1 UrhG eine Vergütung zahlen.
Dabei ist zu beachten, dass die Kopien gemäß § 63 Abs. 1 UrhG
eine deutliche Quellenangabe enthalten müssen. Mit der Quellenangabe wird dem Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG) Rechnung getragen.
Es müssen der Name des Urhebers und die genaue Fundstelle angegeben werden.
Wenn Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Werke der Musik vollständig vervielfältigt werden, ist zusätzlich der Verlag aufzuführen.
Außerdem ist ein Hinweis erforderlich, wenn das Werk gekürzt oder verändert wurde (§ 63 Abs. 1 S. 3 UrhG).
Die Quellenangabe kann nur dann entfallen, wenn die Quelle auf dem Werkstück nicht aufgeführt ist und auch sonst nicht bekannt ist (§ 63 Abs. 1 S.4 UrhG).
Es ist nicht nach § 45a Abs. 1 UrhG möglich, die Bücher im Intranet der Universität den Behinderten zugänglich zu machen.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe, wozu gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zählt, wird durch § 45a Abs. 1 UrhG nicht eingeschränkt.
Der deutsche Gesetzgeber hat von der durch Art.
5 Abs. 3 lit. b der Informationsrechtsrichtlinie eröffneten Möglichkeit, das Recht der öffentlichen Wiedergabe zugunsten der Behinderten zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht.
Eine öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Behinderte ist zwar unter den Voraussetzungen des § 52a Abs. 1 UrhG
erlaubt (Veddern, Multimediarecht für die Hochschulpraxis, S. 86; siehe auch den remus-Fall „Das virtuelle Lehrbuch“).
Danach ist es jedoch nicht möglich, die Bücher den Behinderten vollständig zugänglich zu machen.
Die Vorschrift erlaubt nur die öffentliche Zugänglichmachung von:
(kleinen) Teilen eines Werkes, d.h. kurzen Auszügen aus Werken,
Werken geringen Umfangs, d.h. sehr kurzen Werken und
einzelnen Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften.
Anmerkungen:
(1) Die Kultusministerkonferenz hat in ihrem Positionspapier „Verbesserung der Literaturversorgung für blinde und sehbehinderte Studierende“ vom 28.06.2001
Empfehlungen für die Hochschulen zur Bereitstellung von Literatur für Behinderte ausgesprochen.
(2) Zum Abschluss zwei Beispiele zur Situation in anderen Rechtsordnungen:
(a) In Österreich erlaubt § 42d UrhG
die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zugunsten von behinderten Personen.
Die Vereinigung unibility unterstützt die Anliegen von behinderten Menschen an den österreichischen Universitäten.
(b) In den USA erlaubt
§
121 (a) des US Copyright Act die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zugunsten von Behinderten.
zu Frage 4: Was ist bei der Gestaltung von Websites zu beachten?
Der Bund und die Länder haben Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik verabschiedet, wodurch auch eine barrierefreie Gestaltung von Webseiten vorgeschrieben wird.
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) vom 27.04.2002 verlangt in § 11 BGG die Verwendung einer barrierefreien Informationstechnik.
Vorgaben zur technischen Umsetzung der Barrierefreiheit finden sich in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) vom 17.02.2002.
Diese Verordnung geht auf die Version 1.0 der
Zugänglichkeitsrichtlinien
für Web-Inhalte der Web
Accessibility Initiative (WAI) zurück. Inzwischen existiert ein Entwurf einer Version 2.0.
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unmittelbar für Bundesbehörden und Landesbehörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (§§ 11 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 1, 2 BGG), die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung für die Bundesbehörden (§ 1 BITV).
Mit der freien Wirtschaft sollen gemäß § 11 Abs. 2 BGG Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BGG technische Mindeststandards für die Barrierefreiheit festgelegt werden.
Die Zielvereinbarungen werden im Zielvereinbarungsregister des Bundesminsteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung dokumentiert.
Die meisten Bundesländer haben ähnliche Vorschriften verabschiedet, wonach die Landesbehörden zur Bereitstellung einer barrierefreien Informationstechnik verpflichtet werden.
Im Saarland sieht das Gesetz Nr. 1541 zur Gleichstellung von behinderten Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26.11.2003 in § 8 Abs. 1 SBGG die Verwendung einer barrierefreien Informationstechnik
für die Behörden des Landes und der Kommunen (§§ 8 Abs. 1, 4 Abs. 1 SBGG) vor.
Von dieser Regelung werden auch die saarländischen Schulen und Hochschulen erfasst.
Die Einzelheiten werden gemäß § 8 Abs. 2 SBGG noch in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Hinweis: Eine Übersicht zu den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder bieten das Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI),
die Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V. und das NETZWERK ARTIKEL 3 - Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. an.
Literaturhinweis: Alexander Drewes: „Zum Begriff der Barrierefreiheit im Internet für behinderte Menschen - juristische Aspekte“ (JurPC Web-Dok. 252/2004)
Blinde können Webseiten nur lesen, indem sie sich den Inhalt vorlesen lassen oder indem sie eine Braillezeile benutzen.
Dafür ist es wichtig, dass das Inhalt und Layout der Webseiten getrennt werden.
Das Layout soll durch Cascading Style Sheets (CSS) festgelegt werden.
Bei Bildern und Grafiken ist es zudem erforderlich, diesen einen beschreibenden Alternativtext zuzuordnen.
Blinde können auch PDF-Dateien nutzen.
Adobe bietet Sehbehinderten die Möglichkeit, online auf einer
Seite pdf-Dateien in Text (HTML) umzuwandeln.
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Anna Goecke |
Literaturhinweise: Weitere Tipps zur Umsetzung der Barrierefreiheit enthält der Aufsatz „Barrierefreiheit im Internet - technische Aspekte“ von Werner Schweibenz (JurPC Web-Dok. 193/2004),
die Website „Web ohne Barrieren“, die Website „Einfach für alle“,
das Kapitel IV A des E-Government-Handbuchs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
sowie das Heft und die Website „Barrierefreies Webdesign“ von Jan Eric Hellbusch.
Anmerkung: Die Universität des Saarlandes hält weitere Informationen für blinde
und sehbehinderte Studierende bereit.
[Bearbeiter: Dr. Markus Junker (05.01.2002), Neubearbeitung: Bernd Lorenz]

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