Online Bibliothek

Szenario I - Rechtsfragen rund um die Website der Hochschule

Fall: "Die Online-Bibliothek"

Professor P hat seit den siebziger Jahren bis heute zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften, Beiträge in Festschriften und Artikel in einer Zeitung des V-Verlags veröffentlicht. In den Verlagsverträgen gibt es keine Klausel, wonach dem V-Verlag die Rechte zur Publikation der Werke im Internet zustünden. Um seine wissenschaftliche Tätigkeit zu dokumentieren, möchte Professor P daher die Aufsätze und Beiträge in einer Online-Bibliothek auf seiner Homepage im Internet zum Herunterladen anbieten.

Frage 1: Muss Professor P den V-Verlag für die Zeitschriftenbeiträge um Zustimmung bitten, soweit es sich um Beiträge aus den siebziger Jahren handelt?

Frage 2: Ändert sich die Rechtslage, soweit es sich um Zeitschriftenbeiträge handelt, die Professor P dem V-Verlag Ende der neunziger Jahre überlassen hat, und soweit der V-Verlag bis dahin nicht im Online-Publishing aktiv war?

Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn der V-Verlag zu diesem Zeitpunkt - anders als in Frage 2 - bereits im Online-Publishing aktiv war?

Frage 4: Wie muss Professor P vorgehen, wenn es sich um einen Beitrag für eine Festschrift handelt, für den er - wie bei solchen Publikationen üblich - kein Honorar erhalten hat?

Frage 5: Ändert sich die Rechtslage, wenn Professor P kein Honorar, aber Freiexemplare und Sonderabzüge erhalten hat?

Frage 6: Wie muss Professor P vorgehen, wenn es sich um einen Zeitungsartikel aus einer Zeitung des V-Verlages handelt?

Frage 7: Muss Professor P den Beitrag löschen, wenn er ihn zunächst auf seiner Homepage publiziert hat und dann dem V-Verlag zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift geben möchte?

 

Lösung

zu Frage 1: Muss Professor P den V-Verlag für die Zeitschriftenbeiträge um Zustimmung bitten, soweit es sich um Beiträge aus den siebziger Jahren handelt?

Nein! Professor P muss den V-Verlag nicht um Genehmigung bitten. Er hat mit ihm Verlagsverträge geschlossen und ihm jeweils ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Aufsätze eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht umfasst allerdings nicht die Befugnis des V-Verlages, die Aufsätze im Internet zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.

1. In dem Verlagsvertrag ist nicht ausdrücklich geregelt, dass der V-Verlag den Beitrag im Internet oder in Online-Datenbanken nutzen darf. Daher muss Professor P durch Auslegung des Vertrages ermitteln, ob er dem V-Verlag überhaupt die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat und welchen inhaltlichen Umfang sie haben (sog. Nutzungsart). Eine Nutzungsart ist dabei jede technisch-wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (Schricker in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, §§ 31/32 Rn. 38 m.w.N.).

Das Internet als solches ist keine derartige Nutzungsart. Es liefert als Medium nur die Voraussetzungen für eine unbestimmte Vielzahl neuer Nutzungsarten (Fitzek, Die unbekannte Nutzungsart, Diss. Berlin 2000, S. 229f.; ebenso Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 31 Rn. 36, 45). Als eine solche neue Nutzungsart ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Textbeiträgen im Internet anzusehen.

Diese Nutzung ist gegenüber anderen Formen der digitalen Nutzung eigenständig - insbesondere gegenüber der Nutzung von Textbeiträgen auf CD-ROMs (Offline-Datenbank) und in geschlossenen Computernetzen (Online-Datenbank im Intranet). Die Eigenständigkeit liegt nämlich zumindest dann vor, wenn eine quantitative Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten feststellbar ist (Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, §§ 31/32 Rn. 6). Der Nutzerkreis im Internet ist wesentlich größer als in den anderen beiden genannten Fällen; es existiert ein wesentlich größerer Markt, so dass eine wesentlich intensivere Nutzung ermöglicht wird.

In diesem Sinne hat das LG München I beispielsweise die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines Fernsehmagazinbeitrags im Internet als neue Nutzungsart angesehen (Urt. v. 10.03.1999 - 21 O 15039/98 = JurPC Web-Dok. 25/2000, Abs. 22; zu Video on Demand vgl. OLG München, Urt. v. 19.03.1998 - 29 U 2643/97 = MMR 1998, 365 (im Jahr 1995 bereits bekannt)).

Anmerkung: Die Veröffentlichung von Fotos auf CD-ROM ist nach der Auffassung des OLG Hamburg ebenfalls eine neue Nutzungsart (Urt. v. 05.11.1998 - 3 U 212/97 = JurPC Web-Dok. 193/1998 mit Anm. Seiler, JurPC Web-Dok.7/1999 ). Diese Auffassung hat auch das Bezirksgericht Amsterdam in einer rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 1997 zur Rechtslage in den Niederlanden vertreten (Urt. v. 24.09.1997 - D 3. 1294 = MMR 1998, 34). Ebenso ist die Verwertung von Musik auf CDs eine neue Nutzungsart, wie vor kurzem das Kammergericht in Berlin bestätigt hat (KG, Urt. v. 30.07.1999 - 5 U 3591/99 = JurPC Web-Dok. 68/2000 (im Jahr 1979 noch unbekannt); ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.1995 - 20 U 86/95 = NJW-RR 1996, 420 und Urt. v. 14.12.1999 - 20 U 52/99 = ZUM 2001, 164 (1972 noch unbekannt)). Auch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Verwendungsform eine neue Nutzungsart darstellt, so beispielsweise hinsichtlich der Videozweitauswertung von Kino-Spielfilmen (Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89 = GRUR 1991, 133 (im Jahr 1968 unbekannt)). Vgl. zum Ganzen auch die Kommentarliteratur: Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, §§ 31/32 Rn. 18; Schricker in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, §§ 31/32 Rn. 30; Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 31 Rn. 45)

2. Wenn aus dem Vertrag, wie hier, nicht hervorgeht, in welchem Umfang der Urheber dem Verlag Rechte eingeräumt hat, dann ist dies zu ermitteln, indem die Parteien sich überlegen, welchen Zweck sie mit dem Vertrag verfolgen. Oder mit den Worten des Gesetzes: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. (lies § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG)". Die damit kodifizierte "Zweckübertragungstheorie" bedeutet: Der Urheber räumt im Zweifel keine weitergehenden Nutzungsrechte ein, als es der Zweck der Verfügung erfordert: "in dubio pro auctore" (so Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 547).

In den siebziger Jahren rechnete niemand damit, dass einmal Aufsätze aus Fachzeitschriften im Internet zur Verfügung gestellt werden würden. Mit dem Verlagsvertrag sollte dem V-Verlag ermöglicht werden, den Aufsatz in Printform in der Fachzeitschrift zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Zweck des Vertrages umfasste keinesfalls die Einräumung eines Nutzungsrechts zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe im Internet.

3. Soweit sich der V-Verlag in dem Verlagsvertrag ein Recht einräumen ließ, einen Beitrag des Urhebers Professor P "in jeder heute und zukünftig technisch möglichen Art" zu vervielfältigen, umfasste auch dies nach der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung des UrhG nicht die Befugnis zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe im Internet. Diese Nutzungsrechte konnte Professor P dem V-Verlag in den siebziger Jahren nämlich gar nicht rechtswirksam einräumen. Die Einräumung von Nutzungsrechten für - wie es im Gesetz hieß - "noch nicht bekannte Nutzungsarten" war nämlich nach der bisherigen Rechtslage unwirksam (lies § 31 Abs. 4 UrhG a. F.), und in den siebziger Jahren war die Publikation von Aufsätzen im Internet noch eine unbekannte Nutzungsart.

Seit dem 01.01.2008 kann der Urheber Professor P nunmehr auch über zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte Nutzungsarten disponieren (vgl. § 31a UrhG) (siehe dazu Grundwissen Urheberrecht VII.). Da es sich vorliegend um einen Zeitraum vor dem 01.01.2008 handelt, ist für den Fall, dass Professor P dem Verlag alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt hat, zudem § 137l UrhG zu beachten. Danach gelten nämlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern Professor P nicht dem Verlag gegenüber der Nutzung widerspricht. Da die Nutzung des Internets zum 01.01.2008 bereits bekannt ist, kann der Widerspruch nur noch innerhalb eines Jahres erfolgen.

Ob eine Nutzungsart bekannt oder unbekannt ist, ist aus der Perspektive des Urhebers zu beurteilen, denn die Vorschrift dient seinem Schutz [vgl. die Gesetzesmaterialien zur alten Rechtslage: "Diese Bestimmung dient dem Schutz des Urhebers; ihm soll, wenn neue Nutzungsarten entwickelt werden, stets die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auch auf die neu erfundene Art einverstanden ist" (aus der Begründung zum UrhG-Entwurf vom 23.03.1962 (BT-Drucksache IV/270), zitiert nach Schulze, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, Band 1, 2. Aufl. 1997, S. 459].

zu Frage 2: Ändert sich die Rechtslage, soweit es sich um Zeitschriftenbeiträge handelt, die Professor P dem V-Verlag Ende der neunziger Jahre überlassen hat, und soweit der V-Verlag bis dahin nicht im Online-Publishing aktiv war?

Nein! Die Rechtslage ändert sich im Ergebnis nicht, wenn Professor P die Verlagsverträge über die Zeitschriftenbeiträge Ende der neunziger Jahre abgeschlossen hat und der V-Verlag bis dahin nicht im Online-Publishing aktiv war.

Professor P hat mit dem V-Verlag einen Verlagsvertrag geschlossen und ihm somit ein Nutzungsrecht eingeräumt. Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung wie beispielsweise in eine Fachzeitschrift, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (lies § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG). Dieses Recht wird auch als Verlagsrecht bezeichnet (lies § 1 S. 1 des Verlagsgesetzes). Von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur öffentlichen Wiedergabe ist dabei nicht die Rede.

Diese Regel gilt aber nur "im Zweifel", es handelt sich also um eine Auslegungsregel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Verlage enthalten weitergehende Klauseln.

Anmerkung: In den AGB des Verlages C.H. Beck heißt es beispielsweise: "Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag das ausschließliche Verlagsrecht für die Zeit bis zum Ablauf des Urheberrechts. Eingeschlossen sind insbesondere auch die Befugnisse zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken im Wege eines fotomechanischen oder eines anderen Verfahrens."

Eine entsprechende Vereinbarung müssen Professor P und der V-Verlag aber nicht unbedingt ausdrücklich treffen. Von einer stillschweigenden Einräumung des Nutzungsrechts zur öffentlichen Wiedergabe im Internet ist beispielsweise dann auszugehen, wenn der V-Verlag bekanntermaßen im Online-Publishing aktiv ist. Eine solche liegt aber hier nicht vor.


zu Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn der V-Verlag zu diesem Zeitpunkt - anders als in Frage 2 - bereits im Online-Publishing aktiv war?

Wenn der V-Verlag zu diesem Zeitpunkt - anders als in Frage 2 - bereits bekanntermaßen im Online-Publishing aktiv war (Beispiel: JurPC seit 1997), spricht dies im Rahmen der Auslegung des Verlagsvertrages stark dafür, dass Professor P dem V-Verlag auch die Befugnis zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe der Aufsätze im Internet eingeräumt hat. Er muss nun prüfen, ob er die Aufsätze nach Ablauf einer bestimmten Zeit seinerseits im Internet auf seiner Homepage veröffentlichen darf.

Hat ein Urheber die Aufnahme eines Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung gestattet, so darf er es nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, soweit nichts anderes vereinbart ist (lies § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG).

Anmerkung: In den AGB des Verlages C.H. Beck wird dies beispielsweise wie folgt klargestellt: "Dem Autor verbleibt die Befugnis, nach Ablauf eines Jahres anderen Verlagen eine einfache Abdruckgenehmigung zu erteilen; ein Honorar hieraus steht dem Autor zu."

Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut gerade nicht die öffentliche Wiedergabe, wie sie bei der Publikation von Texten im Internet auftritt (siehe "Grundwissen Urheberrecht"). Zu der Frage, ob die Vorschrift auf die öffentliche Wiedergabe entsprechend anzuwenden ist, gibt es weder Stellungnahmen in der Rechtsprechung noch in der Literatur. Der sicherste Weg in der Praxis ist daher eine vertragliche Vereinbarung.

Im Folgenden wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift für diese urheberrechtliche Befugnis entsprechend gilt. Der Gesetzgeber konnte 1965 bei Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes nämlich nicht voraussehen, dass die Verwertung von Dokumenten in Computernetzen und Datenbanken im Verlagswesen um die Jahrtausendwende eine herausragende Rolle spielen würde. Ob die Verwertung des Werkes eine Verbreitung (wie in der Vorschrift genannt) oder eine öffentliche Wiedergabe (wie beispielsweise im Internet) darstellt, darf keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Urhebers haben. Es gibt nämlich keinen sachlichen Grund, die öffentliche Wiedergabe anders als die Verbreitung zu behandeln. Für den Urheber macht dies keinen Unterschied.

Soweit die Jahresfrist abgelaufen ist, kann Professor P die in der Fachzeitschrift des V-Verlags veröffentlichten Aufsätze im Internet veröffentlichen, ohne den Verlag von Rechts wegen fragen zu müssen. Mit Rücksicht auf die Beziehung zu dem V-Verlag empfiehlt es sich dennoch, Rücksprache zu nehmen. In einem dritten Schritt bleibt für Professor P zu prüfen, wann die Jahresfrist abgelaufen ist.

Maßgebend für den Fristbeginn ist das Erscheinungsdatum der Zeitschrift, in welcher der Aufsatz abgedruckt ist. Ein Werk ist erschienen, wenn - wie es im Gesetz heißt - "mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind" (lies § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG).

Die Frist endet nach einem Jahr. Einzelheiten zur Berechnung der Frist sind in den Paragraphen 187 ff. BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch) nachzulesen. Ist das Werk beispielsweise am 18.04.2001 erschienen, so beginnt die Frist am 19.04.2001 um 0.00 Uhr und endet am 18.04.2002 um 24:00 Uhr.


zu Frage 4: Wie muss Professor P vorgehen, wenn es sich um einen Beitrag für eine Festschrift handelt, für den er - wie bei solchen Publikationen üblich - kein Honorar erhalten hat?

Wenn es sich um einen Beitrag für eine Festschrift handelt, für den Professor P kein Honorar erhalten hat, so muss er ebenso vorgehen, wie es in den Ausführungen zu Frage 3 beschrieben worden ist.

Das ergibt sich zwar nicht wie in Frage 3 aus § 38 Abs. 1 UrhG, stattdessen aber aus § 38 Abs. 2 UrhG. Absatz 1 erfasst nämlich nur periodisch erscheinende Sammlungen. Eine Festschrift ist zwar eine Sammlung von mehreren Aufsätzen, sie erscheint aber nur einmalig und damit anders als eine Zeitschrift nicht periodisch.

Für nicht periodisch erscheinende Sammlungen gibt es in Absatz 2 eine inhaltlich teilweise abweichende Regelung: Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen nur dann anderweitig vervielfältigen und verbreiten (und - siehe oben die Ausführungen zu Frage 3 - öffentlich wiedergeben), wenn es sich um einen solchen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung handelt, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.


zu Frage 5:
Ändert sich die Rechtslage, wenn Professor P kein Honorar, aber Freiexemplare und Sonderabzüge erhalten hat?

Die Rechtslage ändert sich nicht, wenn Professor P kein Honorar, aber Freiexemplare und Sonderabzüge erhalten hat.

Die Lieferung von Freiexemplaren und Sonderabzügen ist keine Vergütung im Sinne von § 38 Abs. 2 UrhG (lies hierzu die Ausführungen zu Frage 4). Sie steht der Zahlung eines Honorars nicht gleich. Durch die Lieferung von Sonderabzügen entfallen folglich nicht die Voraussetzungen der Vorschrift.

Eine Vergütung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine wirkliche Gegenleistung für die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts handelt; eine bloße Anerkennungsleistung reicht nicht aus (so Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 38 Rn. 7). Soweit dem Verfasser nach dem Verlagsvertrag ein Honoraranspruch zusteht, kann der Verleger diesen Anspruch außerdem nicht durch die Lieferung von Freistücken erfüllen, sondern er muß ihm Geld zahlen (Schricker, VerlG, 3. Aufl. 2001, § 25 Rn. 2).

Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die Vergütung zu zahlen (lies § 22 Abs. 1 S. 1 des Verlagsgesetzes). Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt die im Verlagsgesetz geregelte Pflicht zur Lieferung von Freiexemplaren und Sonderabzügen eine Nebenpflicht dar, welche unabhängig neben der Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu leisten, steht. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern (so § 25 Abs. 1 S. 1 des Verlagsgesetzes). Bei Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden (so § 25 Abs. 3 des Verlagsgesetzes).

zu Frage 6: Wie muss Professor P vorgehen, wenn es sich um einen Zeitungsartikel aus einer Zeitung des V-Verlages handelt?

Wenn es sich um einen Artikel aus einer Zeitung des V-Verlages handelt, kommt es darauf an, ob Professor P dem Verlag ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe im Internet eingeräumt hat. Ein Nutzungsrecht kann nämlich als einfaches oder als ausschließliches Recht eingeräumt werden (lies § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG).

1. Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist (lies § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG).

Professor P sollte zunächst prüfen, ob es sich bei der Zeitung um eine "Zeitung" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Solche Zeitungen sind nämlich nur periodische Sammlungen mit Beiträgen, die lediglich Tagesinteressen dienen; im Unterschied dazu behandeln Beiträge in Zeitschriften, für welche die Absätze 1 und 2 des § 38 UrhG gelten, vorwiegend Fragen von bleibendem Interesse (Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 38 Rn. 8).

Was kann der V-Verlag mit einem einfachen Nutzungsrecht machen? Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (lies § 31 Abs. 2 UrhG). Der V-Verlag kann damit allerdings zu keinem Zeitpunkt Professor P die öffentliche Wiedergabe des Beitrags im Internet verbieten.

2. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist (lies § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG).

Anders als das einfache Nutzungsrecht berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen (lies § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG). Der V-Verlag kann damit Professor P die öffentliche Wiedergabe des Beitrags im Internet verbieten, bis der Beitrag in der Zeitung erschienen ist. Ab diesem Zeitpunkt darf Professor P den Beitrag auch auf seiner eigenen Homepage zum Abruf bereithalten.


zu Frage 7:
Muss Professor P den Beitrag löschen, wenn er ihn zunächst auf seiner Homepage publiziert hat und dann dem V-Verlag zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift geben möchte?

Ob Professor P den Beitrag löschen muss, wenn er ihn zunächst auf seiner Homepage veröffentlicht hat, hängt von der Vereinbarung mit dem V-Verlag ab. Der V-Verlag kann nämlich nur dann die - wie es im Gesetz heißt (lies § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) - "Beseitigung" des Beitrags im Internet verlangen, wenn er Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist, welches ihn zur öffentlichen Wiedergabe im Internet berechtigt.


Zusammenfassung

Möchte Professor P die Online-Bibliothek einrichten, so sollte er im Vorfeld den Verlag informieren, um späteren Streit zu vermeiden und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Autor und Verleger nicht zu belasten. Aus rechtlicher Sicht muss er Folgendes beachten:

Sofern es sich um Publikationen aus den siebziger Jahren handelt, muss er nicht um Zustimmung bitten. Gleiches gilt nach der hier vertretenen Ansicht für Publikationen in den achtziger Jahren und zu Anfang der neunziger Jahre. Bis dahin war die Publikation von Texten eine unbekannte Nutzungsart i. S. v. § 31 Abs. 4 UrhG a. F. , beachte aber §§ 31a , 137l UrhG.

Für Publikationen ab Mitte der neunziger Jahre kommt es auf die vertragliche Regelung an. Diese muss nicht schriftlich erfolgt sein. Das gilt beispielsweise für die Zeitschriftenbeiträge, die Professor P dem V-Verlag Ende der neunziger Jahre überlassen hat. Soweit ein Verlag bekanntermaßen bereits im Online-Publishing aktiv war, ist davon auszugehen, dass der Urheber nicht mehr Inhaber der Rechte zur Publikation im Internet ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies aber nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Erscheinen der Zeitschrift.

Dasselbe gilt für Beiträge in Festschriften, soweit Professor P hierfür kein Honorar erhalten hat. Freiexemplare und Sonderabzüge gelten nicht als Honorar.

Anders ist die Rechtslage bei Zeitungsartikeln: Hat Professor P nichts anderes vereinbart, so darf er von Anfang an den Artikel im Internet veröffentlichen. Nur wenn er dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, muss er bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung damit warten.

Für Bücher gibt es - so sei ergänzend angemerkt - keine vergleichbaren Regelungen. Sofern Professor P dem V-Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Publikation eines Buches im Internet eingeräumt hat, darf er das Buch auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht selbst im Internet zur Verfügung stellen.


[Bearbeiter: Junker, Diana Schäfer (14.03.2008)]

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