Onlineseminare

Die Universität U möchte für ihre Studierenden im Rahmen des allgemeinen Studienangebots ein Online-Seminar anbieten. Bei dem Online-Seminar besteht die Möglichkeit, einen Schein zu erwerben.

Frage 1: Benötigt die Universität U hierzu eine Zulassung?

Frage 2: Ändert sich etwas, wenn sie ausserhalb des allgemeinen Studienangebots mit den Studierenden auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages ein Online-Seminar anbietet, hierfür aber kein Geld verlangt oder lediglich Unterrichtsmaterialien zum Download angeboten werden?

Frage 3: Was muss die Universität U beachten, wenn es sich um ein Weiterbildungsangebot für Berufstätige handelt?

Frage 4: Mit welchen Folgen muss die Universität U rechnen, wenn sie Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung anbietet?

Frage 5: Wo finde ich weitergehende Hinweise zum Recht des Fernunterrichts?

 

Lösung

zu Frage 1:
Nein! Sie benötigt keine Zulassung, wenn sie das Online-Seminar für ihre Studierenden im Rahmen des allgemeinen Studienangebots anbietet.

a) Nur Fernlehrgänge im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) bedürfen einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland (ZFU) (lies § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG). Die 1971 von der Kultusministerkonferenz eingerichtete ZFU hat ihren Sitz in Köln. Sie überprüft in diesem Verfahren sowohl die fachliche und didaktische Qualität des Lehrmaterials im Hinblick auf das Lehrgangsziel (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG) als auch die Werbung sowie Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrages, der zwischen Lehrgangsteilnehmer und Fernlehrinstitut abzuschließen ist (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 4 FernUSG).

b) Das Online-Seminar fällt nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG, weil es sich dabei nicht um Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes handelt. "Fernunterricht" im Sinne des Gesetzes (lies § 1 FernUSG) setzt nämlich voraus, dass Kenntnisse und Fähigkeiten

- auf vertraglicher Grundlage
- gegen Entgelt
- unter überwiegender räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden vermittelt werden und
- der Lernerfolg kontrolliert wird.

c) Der Fernunterricht muss auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Nach allgemeiner Auffassung ist hierfür ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Veranstalter erforderlich. Fernunterricht, der auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durchgeführt wird, fällt nicht unter das Gesetz. Ein Beispiel hierfür ist der von der Fernuniversität Hagen angebotene Fernunterricht; der Begriff "Fernstudium" bleibt dem inhaltlich auf Hochschulebene betriebenen Fernunterricht vorbehalten, wie er in Deutschland seit 1975 im Rahmen der Fernuniversität Hagen angeboten wird. Ein weiteres Beispiel ist der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten getragene und unter dem Namen des Funk- und Telekollegs bekannte Fernunterricht (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und FernUSG, S. 3). Diese Fernstudienangebote müssen den von den Wissenschaftsverwaltungen genehmigten Studien- und Prüfungsordnungen entsprechen.

zu Frage 2:
Nein! Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die Universität U außerhalb des allgemeinen Studienangebots mit den Studierenden auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages ein Online-Seminar anbietet, hierfür aber kein Geld verlangt oder lediglich Unterrichtsmaterialien zum Download angeboten werden. Fernunterricht im Sinne des FernUSG setzt nämlich voraus, dass der Unterricht gegen Entgelt vermittelt wird und dass der Lernerfolg kontrolliert wird. Beides ist hier nicht der Fall.

zu Frage 3:
Bietet die Universität U Fernunterricht als Weiterbildungsangebot für Berufstätige an, ist Folgendes zu beachten: Liegen sog. "berufsbildende Fernlehrgänge" (lies § 13 Abs. 1 FernUSG) vor, so bleibt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) die für die Zulassung zuständige Behörde. Das bis 1977 zuständige Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wird lediglich von der ZFU aufgefordert, Stellungnahmen zu solchen Fernlehrgängen abzugeben, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelung sind (Storm, RdJB 1989, 188 (190)). Berufsbildende Lehrgänge sind solche, die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit in den der Wirtschaft zuzuordnenden Berufen vermitteln. Dazu gehören Lehrgänge, die sich auf berufliche Bildung beziehen, die im Berufsbildungsgesetz geregelt ist. Einzubeziehen sind auch Lehrgänge, die eine berufliche Bildung vermitteln, die in ihrer Zielsetzung und Ausrichtung sowie nach der Art der Ausbildung mit derjenigen des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist, soweit für ihre Regelung weitere besondere Bundeszuständigkeiten bestehen. Nicht zu den "berufsbildenen Lehrgänge" gehören jedoch solche Angebote, die auf Studiengänge an Hochschulen vorbereiten oder solche begleiten sollen (Faber/Schade, § 13, Rn. 5ff.).

zu Frage 4:
Das Anbieten von Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung hat Folgen für den Anbieter und Auswirkungen auf den Vertrag zwischen Veranstalter und Nutzer.

a) Sollte die Universität U das Online-Seminar ohne die erforderliche Zulassung anbieten, handelt sie ordnungswidrig (lies § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG^), was mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (lies § 21 Abs. 2 FernUSG). Zuständig für die Verfolgung und Ahndung einer solchen Ordnungswidrigkeit ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (so § 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages der Länder vom 16. Februar 1978, geändert durch Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991).

b) Das Anbieten von Fernunterricht ohne die erforderliche Erlaubnis kann darüber hinaus wettbewerbswidrig sein (Verstoß gegen § 1 UWG).

c) Wird ein Fernunterrichtsvertrag von vornherein ohne die erforderliche Zulassung geschlossen, ist er nichtig (lies § 7 Abs. 1 FernUSG). Demgegenüber steht dem Fernunterrichtsteilnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zu, wenn die Zulassung des Fernlehrgangs im nachhinein erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist (lies § 7 Abs. 2 FernUSG).

zu Frage 5:
Einen ersten Überblick über das Recht des Fernunterrichts bieten die Informationen auf der Web-Site der ZFU (URL: http://www.zfu.de/). Wertvolle Hinweise für die Praxis sind in dem Kommentar von Faber/Schade (Fernunterrichtsschutzgesetz mit Erläuterungen, 1980) zu finden. Zur wissenschaftlichen Vertiefung von Einzelproblemen kann die Dissertation von Bühler herangezogen werden (zum deutschen Recht: Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984; zum Schweizer Recht: Der Fernunterrichtsvertrag, 1984).

[Bearbeiter: Dr. Markus Junker]

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