Onlineseminare
Die Universität U möchte für ihre Studierenden im Rahmen des allgemeinen Studienangebots ein Online-Seminar anbieten.
Bei dem Online-Seminar besteht die Möglichkeit, einen Schein zu erwerben.
Frage 1: Benötigt die Universität U hierzu eine Zulassung?
Frage 2: Ändert sich etwas, wenn sie ausserhalb des allgemeinen Studienangebots mit den Studierenden auf der Basis eines
privatrechtlichen Vertrages ein Online-Seminar anbietet, hierfür aber kein Geld verlangt oder lediglich
Unterrichtsmaterialien zum Download angeboten werden?
Frage 3: Was muss die Universität U beachten, wenn es sich um ein Weiterbildungsangebot
für Berufstätige handelt?
Frage 4: Mit welchen Folgen muss die Universität U rechnen, wenn sie Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung
anbietet?
Frage 5: Wo finde ich weitergehende Hinweise zum Recht des Fernunterrichts?
Lösung
zu Frage 1:
Nein! Sie benötigt keine Zulassung, wenn sie das Online-Seminar für ihre Studierenden im Rahmen des
allgemeinen Studienangebots anbietet.
a) Nur Fernlehrgänge im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) bedürfen einer
Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland (ZFU)
(lies § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG). Die 1971 von der Kultusministerkonferenz eingerichtete ZFU hat ihren Sitz in Köln.
Sie überprüft in diesem Verfahren sowohl die fachliche und didaktische Qualität des Lehrmaterials im Hinblick auf das
Lehrgangsziel (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG) als auch die Werbung sowie Form und Inhalt des
Fernunterrichtsvertrages, der zwischen Lehrgangsteilnehmer und Fernlehrinstitut abzuschließen ist
(siehe § 12 Abs. 2 Nr. 4 FernUSG).
b) Das Online-Seminar fällt nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG, weil es sich dabei nicht um Fernunterricht im
Sinne dieses Gesetzes handelt. "Fernunterricht" im Sinne des Gesetzes (lies § 1 FernUSG) setzt nämlich voraus, dass
Kenntnisse und Fähigkeiten
- auf vertraglicher Grundlage
- gegen Entgelt
- unter überwiegender räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden vermittelt werden und
- der Lernerfolg kontrolliert wird.
c) Der Fernunterricht muss auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Nach allgemeiner Auffassung ist hierfür ein
privatrechtlicher Vertrag mit dem Veranstalter erforderlich. Fernunterricht, der auf der Grundlage eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durchgeführt wird, fällt nicht unter das Gesetz. Ein Beispiel hierfür ist
der von der Fernuniversität Hagen angebotene Fernunterricht; der Begriff "Fernstudium" bleibt dem inhaltlich auf
Hochschulebene betriebenen Fernunterricht vorbehalten, wie er in Deutschland seit 1975 im Rahmen der Fernuniversität
Hagen angeboten wird. Ein weiteres Beispiel ist der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
getragene und unter dem Namen des Funk- und Telekollegs bekannte Fernunterricht (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und
FernUSG, S. 3). Diese Fernstudienangebote müssen den von den Wissenschaftsverwaltungen genehmigten Studien- und
Prüfungsordnungen entsprechen.
zu Frage 2:
Nein! Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die Universität U außerhalb des allgemeinen
Studienangebots mit den Studierenden auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages ein Online-Seminar anbietet,
hierfür aber kein Geld verlangt oder lediglich Unterrichtsmaterialien zum Download angeboten werden. Fernunterricht im
Sinne des FernUSG setzt nämlich voraus, dass der Unterricht gegen Entgelt vermittelt wird und dass der Lernerfolg
kontrolliert wird. Beides ist hier nicht der Fall.
zu Frage 3:
Bietet die Universität U Fernunterricht als Weiterbildungsangebot für
Berufstätige an, ist Folgendes zu beachten: Liegen sog. "berufsbildende
Fernlehrgänge" (lies § 13 Abs. 1 FernUSG) vor, so bleibt die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) die für die Zulassung zuständige
Behörde. Das bis 1977 zuständige Bundesinstitut
für Berufsbildung (BIBB) wird lediglich von der ZFU aufgefordert,
Stellungnahmen zu solchen Fernlehrgängen abzugeben, die berufliche Bildung
vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelung sind (Storm,
RdJB 1989, 188 (190)). Berufsbildende Lehrgänge sind solche, die Kenntnisse
und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit in den der Wirtschaft zuzuordnenden
Berufen vermitteln. Dazu gehören Lehrgänge, die sich auf berufliche Bildung
beziehen, die im Berufsbildungsgesetz geregelt ist. Einzubeziehen sind
auch Lehrgänge, die eine berufliche Bildung vermitteln, die in ihrer Zielsetzung
und Ausrichtung sowie nach der Art der Ausbildung mit derjenigen des Berufsbildungsgesetzes
vergleichbar ist, soweit für ihre Regelung weitere besondere Bundeszuständigkeiten
bestehen. Nicht zu den "berufsbildenen Lehrgänge" gehören jedoch solche
Angebote, die auf Studiengänge an Hochschulen vorbereiten oder solche
begleiten sollen (Faber/Schade, § 13, Rn. 5ff.).
zu Frage 4:
Das Anbieten von Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung hat Folgen für den Anbieter und
Auswirkungen auf den Vertrag zwischen Veranstalter und Nutzer.
a) Sollte die Universität U das Online-Seminar ohne die erforderliche
Zulassung anbieten, handelt sie ordnungswidrig (lies § 21 Abs. 1 Nr. 1
FernUSG^), was mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann
(lies § 21 Abs. 2 FernUSG). Zuständig für die Verfolgung und Ahndung einer
solchen Ordnungswidrigkeit ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
(so § 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages
der Länder vom 16. Februar 1978, geändert durch Staatsvertrag vom 4. Dezember
1991).
b) Das Anbieten von Fernunterricht ohne die erforderliche Erlaubnis kann darüber hinaus wettbewerbswidrig sein
(Verstoß gegen § 1 UWG).
c) Wird ein Fernunterrichtsvertrag von vornherein ohne die erforderliche Zulassung geschlossen, ist er nichtig
(lies § 7 Abs. 1 FernUSG). Demgegenüber steht dem Fernunterrichtsteilnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zu, wenn
die Zulassung des Fernlehrgangs im nachhinein erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist
(lies § 7 Abs. 2 FernUSG).
zu Frage 5:
Einen ersten Überblick über das Recht des Fernunterrichts bieten die Informationen auf der Web-Site der ZFU
(URL: http://www.zfu.de/). Wertvolle Hinweise für die Praxis sind in dem Kommentar von Faber/Schade
(Fernunterrichtsschutzgesetz mit Erläuterungen, 1980) zu finden. Zur wissenschaftlichen Vertiefung von Einzelproblemen
kann die Dissertation von Bühler herangezogen werden (zum deutschen Recht: Fernunterrichtsvertrag und
Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984; zum Schweizer Recht: Der Fernunterrichtsvertrag, 1984).
[Bearbeiter: Dr. Markus Junker]
