Software für den Lehrstuhl
Professor P hat über die Universität für seinen Lehrstuhl ein
gängiges Textverarbeitungsprogramm eines bekannten Software-Unternehmens angeschafft.
Frage 1: Hat er mit dem Vertrag das Recht erworben, das Computerprogramm
außer auf seinem eigenen PC auch auf dem PC der Sekretärin und den PCs
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu installieren?
Frage 2: Hat er mit dem Vertrag zumindestens das Recht
erworben, das Computerprogramm auch auf seinem Laptop zu installieren?
Lösung
zu Frage 1: Hat er mit dem Vertrag das
Recht erworben, das Computerprogramm außer auf seinem eigenen PC
auch auf dem PC der Sekretärin und den PCs der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu installieren?
Nein! Sofern in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf Professor
P das Textverarbeitungsprogramm nur auf einem der Rechner installieren.
Das Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt (lies § 2 Abs. 1
Nr. 1, §69a Abs. 3 UrhG). Durch den Vertrag hat das Software-Unternehmen
der Universität das Recht eingeräumt, das Programm zu vervielfältigen
(lies § 69c Nr. 1 UrhG). Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, handelt es sich dabei um eine Einzelplatzlizenz. Soll die Software
an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt werden, so bedarf es einer
Mehrplatzlizenz. Viele große Software-Unternehmen wie beispielsweise Microsoft
haben für Bildungseinrichtungen besondere Modelle entwickelt und stellen
Software zu preisgünstigen Sonderkonditionen zur Verfügung. Im universitären
Umfeld ist es daher empfehlenswert, vor der Anschaffung von Software zu
prüfen, ob bereits eine sog. "Sammel-Lizenz" oder eine sog. "Campus-Lizenz"
existiert. Die Rechenzentren der Universitäten bieten hierzu häufig Informationen
im Internet an. Ein solches Angebot ist beispielsweise das "Softwareportal"
des Rechenzentrums der Universität des Saarlandes.
zu Frage 2: Hat er mit dem Vertrag zumindestens das
Recht erworben, das Computerprogramm auch auf seinem Laptop zu installieren?
Nein! Sofern in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf Professor
P das Textverarbeitungsprogramm auch nicht zusätzlich auf seinem Laptop
installieren. Eine solche Zweitkopie ist allerdings beispielsweise in
dem Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) zu bestimmten Produkten des Software-Unternehmens
Microsoft vorgesehen: "Der primäre Benutzer des Computers, auf dem das
Softwareprodukt installiert ist, ist berechtigt, eine zweite Kopie für
die ausschließliche Verwendung durch ihn selbst auf einem tragbaren Computer
anzufertigen." Falls der Endnutzer-Lizenzvertrag diesen Satz (auch sinngemäß)
nicht enthält, darf der Nutzer - von einer Sicherungskopie abgesehen -
keine zweite Kopie der Software anfertigen. Falls der Endnutzer-Lizenzvertrag
diesen Satz enthält, darf der Nutzer im Rahmen der im Endnutzer-Lizenzvertrag
festgelegten Bedingungen eine zweite Kopie der Software auf einem tragbaren
Computer anfertigen. Der "primäre Benutzer" ist die Person, die den Computer
die meiste Zeit bedient. Nur diese Person ist berechtigt, die zweite Kopie
zu benutzen. Weitergehende Informationen hierzu sind auf der Web-Site
von Microsoft zu finden.
[Bearbeiter: Junker]
