Software für den Lehrstuhl

Professor P hat über die Universität für seinen Lehrstuhl ein gängiges Textverarbeitungsprogramm eines bekannten Software-Unternehmens angeschafft.

Frage 1: Hat er mit dem Vertrag das Recht erworben, das Computerprogramm außer auf seinem eigenen PC auch auf dem PC der Sekretärin und den PCs der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu installieren?

Frage 2: Hat er mit dem Vertrag zumindestens das Recht erworben, das Computerprogramm auch auf seinem Laptop zu installieren?

 

Lösung

zu Frage 1: Hat er mit dem Vertrag das Recht erworben, das Computerprogramm außer auf seinem eigenen PC auch auf dem PC der Sekretärin und den PCs der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu installieren?

Nein! Sofern in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf Professor P das Textverarbeitungsprogramm nur auf einem der Rechner installieren. Das Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt (lies § 2 Abs. 1 Nr. 1, §69a Abs. 3 UrhG). Durch den Vertrag hat das Software-Unternehmen der Universität das Recht eingeräumt, das Programm zu vervielfältigen (lies § 69c Nr. 1 UrhG). Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, handelt es sich dabei um eine Einzelplatzlizenz. Soll die Software an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt werden, so bedarf es einer Mehrplatzlizenz. Viele große Software-Unternehmen wie beispielsweise Microsoft haben für Bildungseinrichtungen besondere Modelle entwickelt und stellen Software zu preisgünstigen Sonderkonditionen zur Verfügung. Im universitären Umfeld ist es daher empfehlenswert, vor der Anschaffung von Software zu prüfen, ob bereits eine sog. "Sammel-Lizenz" oder eine sog. "Campus-Lizenz" existiert. Die Rechenzentren der Universitäten bieten hierzu häufig Informationen im Internet an. Ein solches Angebot ist beispielsweise das "Softwareportal" des Rechenzentrums der Universität des Saarlandes.


zu Frage 2: Hat er mit dem Vertrag zumindestens das Recht erworben, das Computerprogramm auch auf seinem Laptop zu installieren?

Nein! Sofern in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf Professor P das Textverarbeitungsprogramm auch nicht zusätzlich auf seinem Laptop installieren. Eine solche Zweitkopie ist allerdings beispielsweise in dem Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) zu bestimmten Produkten des Software-Unternehmens Microsoft vorgesehen: "Der primäre Benutzer des Computers, auf dem das Softwareprodukt installiert ist, ist berechtigt, eine zweite Kopie für die ausschließliche Verwendung durch ihn selbst auf einem tragbaren Computer anzufertigen." Falls der Endnutzer-Lizenzvertrag diesen Satz (auch sinngemäß) nicht enthält, darf der Nutzer - von einer Sicherungskopie abgesehen - keine zweite Kopie der Software anfertigen. Falls der Endnutzer-Lizenzvertrag diesen Satz enthält, darf der Nutzer im Rahmen der im Endnutzer-Lizenzvertrag festgelegten Bedingungen eine zweite Kopie der Software auf einem tragbaren Computer anfertigen. Der "primäre Benutzer" ist die Person, die den Computer die meiste Zeit bedient. Nur diese Person ist berechtigt, die zweite Kopie zu benutzen. Weitergehende Informationen hierzu sind auf der Web-Site von Microsoft zu finden.

[Bearbeiter: Junker]

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