Updates

Professor P verwendet auf seinem PC Standard-Software. Muss er für Updates bzw. Upgrades eine gesonderte Lizenz erwerben?

 

Lösung

Ja! - Es handelt sich bei Updates und Upgrades um Computerprogramme i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG i.V.m. §§ 69a ff. UrhG. Die beiden Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch für eine neue Version im Rahmen der Weiterentwicklung eines Computerprogramms verwendet. Unter einem Update wird in der Regel eine neue Produktversion verstanden, die um Fehler bereinigt worden ist (sog. "bug fixes"). Unter einem Upgrade hingegen versteht man eine neue Produktversion, die leistungsfähiger als die Ursprungsversion ist und die insbesondere einen größeren Funktionsumfang aufweist.

Wird die Software von einem Arbeitnehmer erstellt, so wird der Arbeitgeber Inhaber der Nutzungsrechte (§ 69b UrhG). Er hat insbesondere ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG). Bei der Installation eines Updates bzw. Upgrades - also bei deren Vervielfältigung - greifen keine Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen gemäß §§ 69d f. UrhG ein. Daher ist typischerweise die vertragliche Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Rechteinhaber erforderlich, also der "Erwerb einer gesonderten Lizenz".

Das kann bereits durch die Allgemeinen Software-Bedingungen im Rahmen der Lizenz für die Ursprungsversion geschehen sein. Eine andere Möglichkeit stellt der kostenpflichtige oder kostenfreie Erwerb der Lizenz bei dem jeweiligen Update bzw. Upgrade dar. Eine typische Klausel in Verträgen über Software ist die Umtauschoption, die dem Käufer beim Umstieg auf die neue Programmversion einen Preisvorteil gegenüber einem Ersterwerb des Programms bietet und zugleich eine Rückgabe des vollständigen Programmpakets der Vorgängerversion sicherstellt. Damit erlischt die Nutzungsberechtigung für letztere. Diese Lösung entspricht meistens den Interessen beider Parteien. Beispiel für eine solche Klausel: "Nach Verfügbarkeit einer neueren Version des Programms hat der Käufer das Recht, das Programmpaket gegen ein entsprechendes Programmpaket der neuen Version zu einem vom Verkäufer listenmäßig angegeben Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt das Programmpaket als ganzes, wie es vom Käufer erworben wurde. Am Tag des Umtauschs erlischt die Berechtigung des Käufers zur Nutzung [...] " [Quelle: Harte-Bavendamm/Kindermann in Schütze / Weipert (Hrsg.), Münchener Vertragshandbuch, Band 3: Wirtschaftsrecht, 1. Halbband: Wirtschaftsrecht, München, 4. Aufl. 1998, S. 676, S. 680f.].

Die Lieferung von Updates und Upgrades kann außerdem auch in einem separaten Wartungsvertrag ("maintenance agreement") geregelt werden. Die Verpflichtung zur Lieferung der Updates und Upgrades besteht in diesem Fall während der Laufzeit des Wartungsvertrags. Typisch ist in diesem Zusammenhang unter anderem eine Regelung, innerhalb welchen Zeitraums das neue Programm zu liefern und wer für die Installation verantwortlich ist.


[Bearbeiter: Junker]

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