Updates
Professor P verwendet auf seinem PC Standard-Software. Muss er für Updates bzw. Upgrades eine gesonderte Lizenz erwerben?
Lösung
Ja! - Es handelt sich bei Updates und Upgrades um Computerprogramme
i.S.v. § 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG i.V.m. §§
69a ff. UrhG. Die beiden Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch
für eine neue Version im Rahmen der Weiterentwicklung eines Computerprogramms
verwendet. Unter einem Update wird in der Regel eine neue Produktversion
verstanden, die um Fehler bereinigt worden ist (sog. "bug fixes"). Unter
einem Upgrade hingegen versteht man eine neue Produktversion, die leistungsfähiger
als die Ursprungsversion ist und die insbesondere einen größeren Funktionsumfang
aufweist.
Wird die Software von einem Arbeitnehmer erstellt, so wird der Arbeitgeber
Inhaber der Nutzungsrechte (§
69b UrhG). Er hat insbesondere ein ausschließliches Nutzungsrecht
zur Vervielfältigung (§
69c Nr. 1 UrhG). Bei der Installation eines Updates bzw. Upgrades
- also bei deren Vervielfältigung - greifen keine Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen gemäß §§
69d f. UrhG ein. Daher ist typischerweise die vertragliche Einräumung
eines Nutzungsrechts durch den Rechteinhaber erforderlich, also der "Erwerb
einer gesonderten Lizenz".
Das kann bereits durch die Allgemeinen Software-Bedingungen im Rahmen
der Lizenz für die Ursprungsversion geschehen sein. Eine andere Möglichkeit
stellt der kostenpflichtige oder kostenfreie Erwerb der Lizenz bei dem
jeweiligen Update bzw. Upgrade dar. Eine typische Klausel in Verträgen
über Software ist die Umtauschoption, die dem Käufer beim Umstieg auf
die neue Programmversion einen Preisvorteil gegenüber einem Ersterwerb
des Programms bietet und zugleich eine Rückgabe des vollständigen Programmpakets
der Vorgängerversion sicherstellt. Damit erlischt die Nutzungsberechtigung
für letztere. Diese Lösung entspricht meistens den Interessen beider Parteien.
Beispiel für eine solche Klausel: "Nach Verfügbarkeit einer neueren Version
des Programms hat der Käufer das Recht, das Programmpaket gegen ein entsprechendes
Programmpaket der neuen Version zu einem vom Verkäufer listenmäßig angegeben
Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt das Programmpaket als
ganzes, wie es vom Käufer erworben wurde. Am Tag des Umtauschs erlischt
die Berechtigung des Käufers zur Nutzung [...] " [Quelle: Harte-Bavendamm/Kindermann
in Schütze / Weipert (Hrsg.), Münchener Vertragshandbuch, Band 3: Wirtschaftsrecht,
1. Halbband: Wirtschaftsrecht, München, 4. Aufl. 1998, S. 676, S. 680f.].
Die Lieferung von Updates und Upgrades kann außerdem auch in einem separaten
Wartungsvertrag ("maintenance agreement") geregelt werden. Die Verpflichtung
zur Lieferung der Updates und Upgrades besteht in diesem Fall während
der Laufzeit des Wartungsvertrags. Typisch ist in diesem Zusammenhang
unter anderem eine Regelung, innerhalb welchen Zeitraums das neue Programm
zu liefern und wer für die Installation verantwortlich ist.
[Bearbeiter: Junker]
